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Drittländer mit hohem Risiko

Hinweis

Die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien - GwGMeldV-Immobilien) wurde am 31. August 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien, einschließlich BegründungPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Informationen zu den nach § 3 Abs. 3 GwGMeldV-Immobilien zu berücksichtigenden Personen sind unter nachfolgendem Link abrufbar:

Finanzsanktionen

Informationen zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Regelungen der Europäischen Kommission) und Nr. 2 (Regelungen der Financial Action Task Force) GWGMeldV-Immobilien werden im Folgenden aufgeführt.

Regelungen der Europäischen Kommission

Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Geldwäschegesetz (GwG) hat der Verpflichtete zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn ein höheres Risiko vorliegt. Ein höheres Risiko liegt gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG insbesondere dann vor, wenn es sich bei einem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche oder juristische Person handelt, die in einem von der Europäischen Kommission nach Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittland mit hohem Risiko niedergelassen ist. Hierzu hat die Europäische Kommission in den Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016, (EU) 2018/105 vom 27.10.2017, (EU) 2018/212 vom 13.12.2017, (EU) 2018/1476 vom 27.07.2018, (EU) 2020/855 vom 07.05.2020, (EU) 2021/37 vom 07.12.2020, (EU) 2022/229 vom 07.01.2022, (EU) 2023/410 vom 24.02.2023, (EU) 2023/1219 vom 17. Mai 2023, (EU) 2023/2070 vom 18. August 2023 und (EU) 2024/163 vom 12. Dezember 2023 folgende Drittländer mit höherem Risiko benannt:

  • Afghanistan
  • Barbados
  • Burkina Faso
  • Demokratische Republik Kongo
  • Gibraltar
  • Haiti
  • Jamaica
  • Jemen
  • Kamerun
  • Mali
  • Mosambik
  • Myanmar/Birma
  • Nigeria
  • Panama
  • Philippinen
  • Senegal
  • Südafrika
  • Südsudan
  • Syrien
  • Tansania
  • Trinidad und Tobago
  • Uganda
  • Vanuatu
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vietnam

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016PDF | 320 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Delegierte Verordnung (EU) 2018/105 vom 27.10.2017PDF | 365 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 vom 13.12.2017PDF | 368 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 vom 27.07.2018PDF | 62 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 vom 07.05.2020PDF | 557 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Delegierte Verordnung (EU) 2021/37 vom 07.12.2020PDF | 509 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 vom 07.01.2022PDF | 424 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Delegierte Verordnung (EU) 2023/410 vom 24.02.2023PDF | 368 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1219 vom 17.05.2023PDF | 389 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2070 vom 18. August 2023
Delegierte Verordnung (EU) 2024/163 vom 12. Dezember 2023

Regelungen der Financial Action Task Force (FATF)

In den jeweils aktuellen Informationsberichten der FATF "High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action" (vormals "FATF Public Statement") und "Jurisdictions under Increased Monitoring" (vormals "Informationsbericht") werden nachfolgende Staaten mit strategischen Mängeln eingestuft:

  • Bulgarien
  • Burkina Faso
  • Demokratische Republik Kongo
  • Demokratische Volksrepublik Korea
  • Haiti
  • Iran
  • Jamaika
  • Jemen
  • Kamerun
  • Kenia
  • Kroatien
  • Mali
  • Mosambik
  • Myanmar
  • Namibia
  • Nigeria
  • Philippinen
  • Senegal
  • Südafrika
  • Südsudan
  • Syrien
  • Tansania
  • Türkei
  • Vietnam

FATF "Jurisdictions under Increased Monitoring" (Februar 2024) (in englischer Sprache)
FATF "High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action" (Februar 2024) (in englischer Sprache)
FATF "High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action" (21. Februar 2020) (in englischer Sprache)

Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30.08.2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007PDF | 920 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Durchführungsverordnung (EU) 2019/93 des Rates vom 21.01.2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik KoreaPDF | 361 KB

Die von der FATF gelisteten Länder sind ebenfalls in das Rundschreiben 07/2023 (GW) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingeflossen:

Rundschreiben 07/2023 (GW) der BaFin

Nationale Risikoanalyse

Daneben wurde im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse - aufgrund der engen Einbindung des deutschen Finanz- und Nichtfinanzsektors in den weltweiten Wirtschaftskreislauf - der Crossborder-Geldwäschebedrohung große Bedeutung zugemessen und diese zwischen Deutschland und 33 Ländern (bzw. Territorien) bewertet. Für Deutschland wurde ausweislich der Anlage 4 zur Nationalen Risikoanalyse die Geldwäschebedrohung insbesondere hinsichtlich der Länder

  • China,
  • Türkei,
  • Russland,
  • Karibische Inseln (Cayman Islands, British Virgin Islands, Bermuda),
  • Kanalinseln (Guernsey, Jersey) Isle of Man,
  • Zypern und
  • Malta

mit einem hohen Risiko bewertet.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Nationalen Risikoanalyse in Anlage 4 sowie unter 3.1.3. "Internationale Verflechtung Deutschlands".

Nationale Risikoanalyse

Bitte beachten Sie, dass die Länder, die innerhalb der Nationalen Risikoanalyse mit einem hohen Risiko bewertet wurden, nicht von der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) umfasst sind.

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