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Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage

Nachfolgend können Sie sich mithilfe von Antworten auf häufig gestellte Fragen über die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage beziehungsweise der Nachrichtendienstzulage für am 31. Dezember 2023 vorhandene Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger informieren.

Die Polizeizulage ist wieder ruhegehaltfähig geworden. Was muss ich tun?

Informieren Sie sich zur Berücksichtigung der Polizeizulage oder Nachrichtendienstzulage in den zur Verfügung gestellten Merkblättern:

Merkblatt 03635 "Information zur Berücksichtigung der Polizeizulage"
Merkblatt 03636 "Information zur Berücksichtigung der Nachrichtendienstzulage"

Als Versorgungsempfänger stellen Sie gegebenenfalls einen Antrag.

Formular 03634 "Antrag auf Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage/Nachrichtendienstzulage (BeamtVG)"

Das ausgefüllte Formular schicken Sie an Ihre versorgungzahlende Stelle, das für Sie zuständige Service-Center.

Kontakte der Service-Center

Als aktive Beamtin oder aktiver Beamter haben Sie nichts zu veranlassen, die Prüfung erfolgt von Amts wegen.

Wo bekomme ich einen Antrag her?

Nachfolgendes Formular schicken Sie bitte an Ihre versorgungzahlende Stelle, das für Sie zuständige Service-Center.

Formular 03634 "Antrag auf Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage/Nachrichtendienstzulage (BeamtVG)"

Kontakte der Service-Center

Gibt es die Polizeizulage auch für Hinterbliebene?

Ja, als Teil des Ruhegehalts des Versorgungsurhebers, wenn der Versorgungsurheber sie bereits erhalten hat. Hinterbliebene sind nicht antragsberechtigt.

Wohin mit dem Antrag?

Die Service-Center, die Ihre Versorgung zahlen, bearbeiten den Antrag.

Kontakte der Service-Center

Gibt es eine Eingangsbestätigung?

Nein, es gibt keine Eingangsbestätigung.

Sicherlich möchte man gerne wissen, ob der Antrag angekommen ist. Der Versand von Eingangsbestätigungen würde aber sehr viel Personal binden, das dann bei der tatsächlichen Bearbeitung der Anträge fehlt.

Ich gehe in 2024 in Pension. Muss ich einen Antrag stellen?

Nein, das müssen Sie nicht. Die Zulage wird von Amts wegen berücksichtigt.

Ich habe schon einen Antrag über die Gewerkschaft geschickt. Muss ich auch noch den hier veröffentlichten Antrag nachreichen?

Nein, das müssen Sie nicht.

Bis wann muss ich meinen Antrag gestellt haben, damit die Polizeizulage zum 1. Januar 2024 berücksichtigt werden kann?

Die Antragstellung muss bis 31. Dezember 2024 erfolgen. Beantragen Sie die Polizeizulage danach, wird sie erst ab Beginn des Antragsmonats berücksichtigt.

Kann die Antragstellung auch formlos erfolgen?

Ja, das ist möglich.

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