Zoll

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Vollstreckung durch den Zoll

Aufgaben der Vollstreckungsstellen

Die Vollstreckungsstellen der Zollverwaltung vollstrecken neben eigenen Steuer- und Abgabenforderungen (zum Beispiel Zölle, Kraftfahrzeugsteuer, Energiesteuer) auch öffentlich-rechtliche Geldforderungen von anderen bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Bundesbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. Damit sichern die Vollstreckungsstellen die Leistungsfähigkeit des Staates und setzen die Steuergerechtigkeit und die Gleichbehandlung von Beitragszahlern durch.

Über die Dienststellensuche finden Sie den Kontakt zu den Vollstreckungsstellen des Zolls.

Vollstreckung

Wenn der Schuldner trotz Mahnung nicht zahlt, wird die Vollstreckung eingeleitet. Der Schuldner kann die Vollstreckung jederzeit durch Zahlung der Forderung abwenden. Daneben gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen, über den die Vollstreckungsstelle nach Prüfung im Einzelfall entscheidet. Dies ist auch online über das Zollportal möglich.

Hinweis

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.
Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen finden Sie in dem Fachbeiträgen zum Zoll-Portal für Privatpersonen oder Unternehmen.

Zollportal: Dienstleistung "Vollstreckungsaufschub" [Anmeldung notwendig]

Die wichtigsten Vollstreckungsmaßnahmen sind

  • die Pfändung von Geldforderungen (zum Beispiel Konto- oder Lohnpfändung) und
  • die Pfändung von Sachen, die durch Vollziehungsbeamte im Außendienst veranlasst wird.

Bei der Pfändung sind Pfändungsschutzbestimmungen wie Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zu beachten. Gegenstände, die Schuldner für eine bescheidene Lebensführung benötigen, sind nicht pfändbar.

In Einzelfällen kann auch die Versteigerung von Wohnhäusern und Grundstücken durchgeführt werden, um eine Tilgung der Forderung zu erreichen.

Sollte der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners nicht im Bundesgebiet liegen, können auch die Beschäftigten der Grenzzollämter und der Kontrolleinheiten der Hauptzollämter unmittelbar im Anschluss an eine Kontrolle Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen (sogenannte Grenzvollstreckung). Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union, aber auch bei einzelnen Drittstaaten zu veranlassen. In diesen Fällen wird die Vollstreckung durch die zuständigen Behörden des ersuchten Staates vor Ort durchgeführt.

Grenzvollstreckung

Eine Grenzvollstreckung ist ausschließlich für öffentlich-rechtliche Geldforderungen zulässig und richtet sich grundsätzlich nur gegen im Ausland ansässige Vollstreckungsschuldner (natürliche oder juristische Personen), ist jedoch bei nachgewiesenem Auslandsbezug auch gegen im Inland ansässige Vollstreckungsschuldner (natürliche oder juristische Personen) möglich.

Zur Übermittlung der betreffenden Forderungen steht für ein Ersuchen ein standardisiertes Muster der Zentralen Vollstreckungsstelle Grenzausschreibung (ZVStG) beim Hauptzollamt Potsdam zur Verfügung.

Wenn Sie spezielle Fragen zur Grenzvollstreckung haben, finden Sie hier die Kontaktdaten:

Zentrale Vollstreckungsstelle für Grenzausschreibungen

Die ZVStG können Sie auch unter folgender E-Mail-Adresse erreichen:

bengali.hza-potsdam­@zoll.bund.de

Zoll-Auktion

Gepfändete Gegenstände vom Goldschmuck bis zum Fahrzeug werden im Internet unter www.zoll-auktion.de öffentlich zugänglich versteigert. Dadurch wird ein größerer Personenkreis angesprochen und es werden höhere Erlöse erzielt.

Zoll-Auktion

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