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Anspruch auf Altersgeld

Voraussetzungen für die Gewährung von Altersgeld

Altersgeld können Sie in Anspruch nehmen, wenn

  • Sie auf eigenen Antrag gemäß § 33 Bundesbeamtengesetz entlassen werden,
  • Sie vor Wirksamkeit der Entlassung gegenüber Ihrem bisherigen Dienstherrn erklären, Altersgeld anstelle der Nachversicherung in Anspruch nehmen zu wollen,
  • Sie, ohne die Zeiten einer Ausbildung, eines Studiums oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf, eine altersgeldfähige Dienstzeit von fünf Jahren - davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst - zurückgelegt haben und
  • zum Entlassungszeitpunkt dringende dienstliche Gründe Ihrer Entlassung nicht entgegenstehen.

Anspruch auf das Altersgeld

Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages der Entlassung aus dem Dienstverhältnis, ruht aber grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Zahlung von Altersgeld erfolgt also erst ab diesem Zeitpunkt. In bestimmten Fällen (etwa bei Schwerbehinderung sowie voller oder teilweiser Erwerbsminderung) ist eine vorzeitige Beendigung des Ruhens unter Hinnahme von Abschlägen möglich.

Im Fall einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis beziehungswiese in ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat entsteht der Anspruch auf Altersgeld frühestens bei einer Entlassung nach Ablauf von fünf Jahren ab der erneuten Berufung.

Festsetzung bei Entlassung aus dem Dienstverhältnis

Die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit, aus denen die zukünftige Berechnung des Altersgeldes erfolgt, werden innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung von Amts wegen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen.

Berechnung des Altersgeldes

Zahlung des Altersgeldes

Die Zahlung von Altersgeld (in der Regel bei Erreichen der Regelaltersgrenze) erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.

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