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Voraussetzungen und Regelungen - Erbschaftsgut

Begünstigte

Mögliche Begünstigte sind Erben und Vermächtnisnehmer, die im Zollgebiet der Union ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Bei dem Begünstigten kann es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person handeln. Der letztere Fall allerdings ist beschränkt auf im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Personen, die Tätigkeiten ohne Gewinnabsichten ausüben.

  • Erbe: eine Person, die aufgrund der juristischen Erbfolge oder einer testamentarischen Bestimmung Anteil an der Hinterlassenschaft des Verstorbenen erlangt, zugleich aber Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird und somit dessen Rechte als auch Pflichten übernimmt
  • Vermächtnisnehmer: eine Person, die (in der Regel testamentarisch) Anspruch auf einen bestimmten Teil des Nachlasses erlangt, ohne damit jedoch weitere Rechte oder Pflichten des Verstorbenen zu übernehmen

Erbschaftsgut

Die Waren müssen tatsächlich aus dem Nachlass eines Verstorbenen stammen. Eine noch zu Lebzeiten getätigte Übertragung von Gütern als Teil des später zu erwartenden Erbes bedingt keine Abgabenbefreiung. Allerdings gelten auch solche Waren als "Erbschaftsgut", die ein Erbe oder Miterbe aus dem Nachlass käuflich erwirbt, sei es bei einer öffentlichen Versteigerung oder bei einem Händler.

Die Erbschaft ist z.B. durch Erbschein, Testament, ggf. durch andere Dokumente wie Versteigerungsprotokolle oder Briefwechsel, nachzuweisen.

Das Erbschaftsgut muss fristgerecht, d.h. spätestens zwei Jahre nach Inbesitznahme der Güter durch den Erben bzw. Vermächtnisnehmer, d.h. zwei Jahre nach der endgültigen Nachlassabwicklung, in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Eine Fristverlängerung durch die zuständigen Zollbehörden ist allerdings, wenn es besondere Umstände verlangen, möglich.

Zweckbindung

Der Begünstigte kann über die Waren sofort nach ihrer Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Belieben verfügen, eine besondere Zweckbindung ist nicht gegeben.

Rechtsgrundlagen

Art. 17 ff. Zollbefreiungsverordnung

Zollanmeldung, Formulare

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind mit elektronischer Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Verwendung des EU-Codes C04 anzumelden.

Reisende können für im persönlichen Reisegepäck mitgeführte Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben.

Nachweisdokumente zur Erbschaft können auch in elektronischer Form (als eingescanntes Dokument) per DE-Mail oder E-Mail der Zollstelle übersandt werden.

Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern

Waren, die als Erbschaftsgut im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sind in Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer, jedoch nicht von eventuell anfallenden Verbrauchsteuern befreit (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, § 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung).

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