Zoll

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Persönliche Gebrauchs- und Wertgegenstände

Ausreise aus Deutschland

Bei einer Reise in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat werden Sie in der Regel Reisegepäck mit sich führen. Hierzu zählen:

  • Reisegebrauchsgegenstände (z.B. Sportgeräte, Fotoausrüstungen oder Bekleidung)
  • Waren des persönlichen Verbrauchs (z.B. Haarwaschmittel, Creme)
  • Geschenke

Solche Waren können Sie ohne jede Zollformalität bei der Ausreise in Ihren Urlaub mitnehmen. Ausgenommen davon sind jedoch Waren in Ihrem Gepäck, die

  • Verboten oder Beschränkungen oder
  • außenwirtschaftsrechtlichen Förmlichkeiten (z.B. der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung) unterliegen oder
  • zu gewerblichen Zwecken ausgeführt werden.

Diese Waren müssen Sie immer bei einer Zolldienststelle zur Ausfuhr anmelden.

Ihr Reisegepäck ist von den Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer) befreit, wenn Sie es mit sich führen.
Als mitgeführt gilt Ihr Reisegepäck nur dann, wenn es sich in demselben Transportmittel (z.B. Bahn oder Flugzeug), mit dem auch Sie befördert werden, befindet. Wird Ihr Reisegepäck hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- bzw. Kurierdienst befördert, so gilt es dagegen als nicht mitgeführt.

Wertvolle Gegenstände

Sollten Sie Waren von höherem Wert, wie z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer und Schmuck, mit in den Urlaub nehmen, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329 - nur im Vordruckhandel erhältlich) oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330 - nur für die Wiedereinreise nach Deutschland) zu verwenden. Das Auskunftsblatt INF 3 oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr wird vor der Ausreise bei jeder Zollstelle unter Vorführung der Waren ausgestellt.

Sie sollten die Gegenstände so genau beschreiben, dass eine Identifizierung bei der Rückreise problemlos möglich ist. Hilfreich sind hierfür auch beispielsweise Fotos von Schmuck, Angabe des Modells und der Seriennummer von technischen Geräten. Alternativ können Sie bei Ihrer Wiedereinreise auch den ursprünglichen Kaufbeleg oder Schriftverkehr als Nachweis vorlegen, wenn der betroffene Gegenstand dort ausreichend bezeichnet ist und belegt, dass die Waren in der EU erworben wurden.

Barmittel

Haben Sie mindestens 10.000 Euro Barmittel dabei, besteht beim Übertritt der Außengrenzen der Europäischen Union eine Anmeldepflicht. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Barmittel bei der Ein- oder Ausreise schriftlich bei der für den Grenzübertritt zuständigen deutschen Zollstelle anzumelden. Die Zollstellen halten dazu das Formular "Anmeldung von Barmitteln" bereit.

Beförderungsmittel

Die für Ihre Reise benutzten Beförderungsmittel (Pkw, Wohnmobil usw.) können Sie formlos ausführen. Soll Ihr Beförderungsmittel jedoch im Nicht-EU-Mitgliedstaat verbleiben, so gelten Sonderregelungen.

Denken Sie aber bitte daran, an Ihrem Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger ein Nationalitätszeichen anzubringen, bevor Sie ausreisen.
Ist das amtliche Kennzeichen Ihres Kraftfahrzeugs ein Euro-Kennzeichen (diese Kennzeichen tragen am linken Rand das Nationalitätszeichen des Zulassungsmitgliedstaats), so ist in folgenden Staaten kein zusätzliches Nationalitätszeichen erforderlich:

  • Schweiz
  • Island
  • Norwegen
  • Liechtenstein

Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Urlaubslands

Ebenso sollten Sie sich vor Antritt Ihrer Reise über die geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Urlaubslands erkundigen. Auskünfte erhalten Sie bei den Zollbehörden des jeweiligen Urlaubslands oder den Vertretungen des Urlaubslands in Deutschland (Botschaft oder Konsulat). Auf der Website der Weltzollorganisation können Sie zu den Websites anderer Zollverwaltungen gelangen, um dort die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder abzufragen.
Daneben bietet das Auswärtige Amt auf seiner Website die Möglichkeit, die wesentlichen Reise- und Sicherheitsbestimmungen anderer Länder abzurufen.

Denken Sie schon jetzt an Ihre Rückreise!

Das Reisegepäck, das Sie mit in den Urlaub genommen haben, können Sie bei Ihrer Rückreise auch wieder einfuhrabgabenfrei zurückbringen. Zollrechtlich werden solche Waren als "Rückwaren" bezeichnet.

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