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Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern

Richtlinie

Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod eine Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder laufende Leistungen aus dem Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds, nach § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, nach den §§ 5 und 6 der AKG-Härterichtlinien oder aus dem Fonds für die von den Nürnberger Gesetzen Betroffenen erhalten haben (Übergangsleistungsrichtlinie - ÜLRL).

Erläuterungen

Die Richtlinie gewährt dem bezeichneten Personenkreis die Möglichkeit, nach dem Tod des NS-Opfers auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen zu erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) orientiert.

Die Richtlinie wird von der Organisationseinheit Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) ausgeführt.

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV)

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