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Beginn und Ende der Steuerpflicht

Entstehung und Beginn der Steuerpflicht

Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht, wenn

  • Sie ein Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zulassen,
  • Sie ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland verwenden und für dieses ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wurde,
  • Sie ein Fahrzeug ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung auf öffentlichen Straßen benutzen oder
  • einem Fahrzeug ein Oldtimer-Kennzeichen oder ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt wird.

Bei Fahrzeugen, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt mit der Zulassung bei der Zulassungsbehörde die Steuerpflicht.
In diesen Fällen werden Sie als Halterin bzw. Halter des Fahrzeugs Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner.

Kraftfahrzeugsteuerbescheid

Bei den Zulassungsbehörden werden die Feststellungen getroffen, die für die Besteuerung Ihres Fahrzeugs maßgebend sind. Nach der Zulassung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten zu Ihrem Steuerfall an die Zollverwaltung. Auf der Grundlage der übermittelten Daten wird ein Steuerbescheid erstellt. Dieser wird in der Regel zwei Wochen nach der Zulassung versandt.

Bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich um eine unbefristete Steuerfestsetzung. Der erstellte Steuerbescheid behält für die Folgejahre seine Gültigkeit. Höhe und Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich aus Ihrem Steuerbescheid.
Jährliche Zahlungserinnerungen vor Fälligkeit werden durch die Zollverwaltung nicht versandt.

Einen neuen Steuerbescheid erhalten Sie nur, wenn sich besteuerungsrelevante Änderungen ergeben, beispielsweise

  • Änderungen der Bemessungsgrundlagen (bestimmte Änderungen am Fahrzeug),
  • Änderungen des Steuersatzes oder
  • Geltendmachung einer Steuervergünstigung.

Bei Fragen zu Ihrem Steuerbescheid wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Steuerbescheid oben rechts angegebene Dienststelle.

Änderungen von Halterdaten (z.B. Änderung von Name bzw. Firmenbezeichnung, Adressänderung) sind nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde und Änderungen der Daten des Zahlers der Kraftfahrzeugsteuer (z.B. Änderung von Name bzw. Firmenbezeichnung oder Bankverbindung) hingegen direkt Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

Weitere Informationen zur Änderung von Halterdaten
Weitere Informationen zur Änderung der Daten zum SEPA-Lastschriftverfahren

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Fahrzeug nur dann verkehrsrechtlich zulassen können, wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgeben.

Zudem dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.

Informationen zum SEPA-Lastschriftmandat

Ende der Steuerpflicht

Ihre Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde. Wird ein inländisches Fahrzeug veräußert, ist für das Ende der Steuerpflicht das Datum der Umschreibung auf den Erwerber maßgeblich.

Nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten zu Ihrem Steuerfall an die Zollverwaltung. Auf Grundlage der übermittelten Daten wird ein Abmeldebescheid erstellt. Dieser wird in aller Regel zwei Wochen nach der Außerbetriebsetzung bzw. Umschreibung versandt.

Da die Kraftfahrzeugsteuer stets im Voraus (im Normalfall für ein Jahr) zu zahlen ist, entsteht bei der Abmeldung Ihres Fahrzeugs in den meisten Fällen ein Guthaben. Solche Guthaben werden in der Regel drei Wochen nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs ausgezahlt, sofern Ihrem Hauptzollamt eine Bankverbindung für die Auszahlung bekannt ist. Wenn Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt die Auszahlung automatisch an die für die Abbuchung verwendete Bankverbindung.

Sofern Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen Sie Ihrem Hauptzollamt eine Bankverbindung für Erstattungszwecke mitteilen.

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung „Kraftfahrzeugsteuer“ [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Bankdaten verwalten" > "Bankverbindung zur Erstattung mitteilen")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen die einfache und sichere Möglichkeit, eine Bankverbindung online mitzuteilen, auf die der Erstattungsbetrag ausgezahlt werden soll. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Mitteilung digital über das Zoll-Portal einreichen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Daneben kann zur Mitteilung der Bankverbindung für Erstattungszwecke auch das Formular 3815 genutzt werden. Bitte beachten Sie, dass die Angabe der IBAN und gegebenenfalls der BIC zwingend erforderlich ist.

Formular 3815
Zuständiges Hauptzollamt (Dienststellensuche)

Guthaben werden ausschließlich auf eine benannte Bankverbindung überwiesen. Barauszahlungen oder die Ausstellung von Verrechnungschecks sind nicht möglich.

Ausfuhrkennzeichen

Sollten Sie ein Fahrzeug aus Deutschland dauerhaft in einen anderen Staat ausführen wollen und Sie beabsichtigen, das Fahrzeug hierzu in Betrieb zu setzen, und es z.B. nicht auf einer Ladefläche zu transportieren, wird auf Antrag durch die zuständige Zulassungsbehörde ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt. Durch diese Zuteilung entsteht für Sie die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Sie dauert, solange wie das Ausfuhrkennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

Sollten Sie über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen und bei der Zulassung eines zur Ausfuhr vorgesehenen Fahrzeugs keine SEPA-Bankverbindung angeben können, ist die Kraftfahrzeugsteuer vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten. Die entsprechende Kraftfahrzeugsteuer können Sie bei jeder Zollzahlstelle entrichten.

Ansprechpartner und Kontaktstellen

Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen

Informationen über die steuerrechtliche Behandlung von Oldtimern oder roten Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten erhalten Sie im Bereich der "Fachthemen".

Zuteilung von Oldtimerkennzeichen und roten Kennzeichen

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