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Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

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Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Was wird angerechnet?

Wenn Sie Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erhalten, werden diese Einkommen gemäß § 53 Beamtenversorgungsgesetz beziehungsweise § 68 Soldatenversorgungsgesetz auf Ihre Versorgungsbezüge angerechnet.

Erwerbseinkommen sind Einkünfte, die Sie

  • aus nichtselbstständiger Arbeit (auch Abfindungen) und
  • aus selbstständiger Arbeit sowie Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft

erzielen.

Erwerbsersatzeinkommen sind Ersatzleistungen, die Sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erhalten, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Elterngeld und Übergangsgeld.

Das Waisengeld unterliegt nicht dieser Ruhensregelung.

Anrechnung immer mit den Bruttobeträgen

Die Berücksichtigung Ihres Erwerbseinkommens erfolgt dabei mit einem Zwölftel Ihres Brutto-Jahreseinkommens. Der Nachweis über die Höhe Ihres Einkommens erfolgt bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit durch Vorlage Ihres Arbeitsvertrags und Ihrer Gehaltsbescheinigungen. Werbungskosten werden berücksichtigt. Bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit ist zum Nachweis des steuerlichen Gewinns der maßgebliche Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

Das Erwerbsersatzeinkommen wird monatsbezogen mit dem tatsächlichen in dem jeweiligen Monat zugeflossenen (Brutto-)Betrag berücksichtigt. Als Nachweis sind die entsprechenden Leistungsbescheide vorzulegen.

Dauer der Anrechnung

Wenn Sie Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (sogenanntes Verwendungseinkommen) erzielen, erfolgt die Anrechnung über die Regelaltersgrenze hinaus. In allen anderen Fällen endet die Anrechnung spätestens nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Die Regelaltersgrenze richtet sich dabei auch für Soldaten nach dem Bundesbeamtengesetz.

Höchstgrenze

Bis zu einer Höchstgrenze führen zusätzliche Einkünfte nicht zu einer Kürzung der Versorgung. Die Höchstgrenze ergibt sich grundsätzlich aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt errechnet, zuzüglich des Betrags eines eventuell zustehenden kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag. Ausnahmen gelten jedoch zum Beispiel bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit oder bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.

Berechnung

Der Ruhensbetrag wird ermittelt, indem Ihr Gesamteinkommen (Versorgungsbezug und anrechenbares Einkommen) der Höchstgrenze gegenübergestellt wird. Ist Ihr Gesamteinkommen höher als die Höchstgrenze, ruht Ihre Versorgung in Höhe des übersteigenden Betrags (Ruhensbetrag).

Mindestbelassung

Ihnen wird jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent Ihres jeweiligen Versorgungsbezugs belassen (Mindestbelassung). Die Mindestbelassung gilt aber nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen (also Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst), wenn es die Höhe Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht.

Besonderheiten nach dem Soldatenversorgungsgesetz

Die Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erfolgt nur, wenn Sie wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden. Die Anrechnung endet, unabhängig von der Art des Einkommens, mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Bundesbeamtengesetz.

Anzeigepflicht

Sie sind verpflichtet, die Aufnahme einer Beschäftigung sowie jede Änderungen anzuzeigen. Hierzu steht Ihnen das Formular 03606 "Erklärung über Einkommen, Rente und Bezüge" zur Verfügung.

Sollten Sie Zweifel haben, ob Leistungen, die Sie erhalten oder erhalten haben, anzeigepflichtig sind oder sie der Anrechnungsvorschrift unterliegen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer versorgungszahlenden Stelle in Verbindung .

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