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Übergangsregeln

Die mehrjährigen Verhandlungen der EU mit ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum über die Modernisierung und Änderung der derzeit geltenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens verfolgten das Ziel, hierzu einen einzigen Revisions-Rechtsakt abzuschließen. Wegen der ablehnenden Haltung einiger Vertragsstaaten gelang dies nicht. Um der Mehrheit der unterstützungswilligen Vertragsstaaten dennoch die Nutzung modernisierter und vereinfachter Ursprungsregeln zu ermöglichen, werden nunmehr die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt.

Da mittlerweile die Verhandlungen abgeschlossen werden konnten, verabschiedete der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens am 7. Dezember 2023 den Beschluss Nr. 1/2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln Europa-Mittelmeer. Damit gelten ab 1. Januar 2025 im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (PEM-Übereinkommen) neue Regeln. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 19. Februar 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Amtsblatt (EU) L/2024/390

Die "Übergangsregeln" oder auch "Transitional Rules" der Anlage A können bis zum 31. Dezember 2024 optional zu den bisher bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden.

Länder, für die Übergangsregeln zur Verfügung stehen, werden "anwendende Vertragspartei" ("applying Contracting Party") bezeichnet.

Einige der neuen Ursprungsprotokolle wurden bereits sukzessive im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Andere Ursprungsprotokolle befinden sich derzeit noch in verschiedenen Phasen des Veröffentlichungsverfahrens. Allerdings treten die Ursprungsprotokolle unabhängig von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt bereits mit Abschluss des jeweiligen schriftlichen Annahmeverfahrens in Kraft. Aus diesem Grund informiert die Europäische Kommission über die nachfolgende Internetseite der Generaldirektion TAXUD darüber, mit welchen Partnerländern und zu welchem Zeitpunkt die EU die Übergangsregeln anwendet.

Informationen zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Übergangsregeln finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission sowie in nachstehender Übersicht.

Internetseite der Generaldirektion TAXUD (Englisch)

Bis zur Veröffentlichung aller anwendbarer Ursprungsprotokolle im Amtsblatt der EU sind die im EU-Portal des Rates veröffentlichten Entwürfe der EU-Ratsbeschlüsse hilfsweise bei der Prüfung der Ursprungseigenschaft heranzuziehen. Diese sind ebenfalls auf der vorgenannten Website der Europäischen Kommission unter "target application date of the new set of rules" in englischer Sprachfassung zu finden.

Übersicht über die Anwendbarkeit der Übergangsregeln

Hinweis

Da die Länder der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone in einem sehr kurzfristigen Verfahren entscheiden können, die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, kann eine zeitnahe Umsetzung im IT-Verfahren ATLAS eventuell nicht gewährleistet werden. Deswegen wurde eine Sonderregelung zur Anmeldung der Präferenzbehandlung in ATLAS vereinbart, die mit ATLAS-Info Nr. 0226/21 bekannt gegeben wurde.

ATLAS-Info Nr. 0226/21PDF | 291 KB

Sobald eine rechtskonforme Umsetzung in ATLAS erfolgt ist, ist die Sonderregelung nicht mehr anzuwenden. In Spalte "ATLAS-Einfuhr" wird in diesem Fall das Ende des Anwendungszeitraums der Sonderregelung angegeben.

PartnerlandBeginn der AnwendbarkeitAmtsblatt der EUEntwürfe der EU-RatsbeschlüsseATLAS-Einfuhr
Albanien01.09.2021Serie L 2023/2676 vom 11.12.2023 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 06.11.2021
Bosnien und Herzegowina11.12.2023Serie L 2024/245 vom 18.01.2024ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 24.02.2024
EWR01.09.2021L 246 vom 22.09.2022 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 12.02.2023
Färöer-Inseln01.09.2021L 395 vom 09.11.2021 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 06.11.2021
Georgien01.09.2021L 381 vom 27.10.2021 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 06.11.2021
Island01.09.2021L 381 vom 27.10.2021 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 06.11.2021
Jordanien01.09.2021L 164 vom 10.05.2021
in Verbindung mit
L 232 vom 07.09.2022
ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 06.11.2021
Kosovo15.10.2022L 252 vom 30.09.2022 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 12.02.2023
Moldau16.11.2021L 27 vom 08.02.2022 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 12.02.2023
Montenegro02.02.2022L 156 vom 09.06.2022 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 15.09.2023
Nordmazedonien09.09.2021L 406 vom 16.11.2021 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 08.11.2021
Norwegen01.09.2021L 395 vom 09.11.2021 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 06.11.2021
Schweiz einschließlich Liechtenstein01.09.2021L 404 vom 15.11.2021 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 06.11.2021
Serbien06.12.2021L 163 vom 29.06.2023 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 27.03.2023
Ukraine01.12.2023Serie L 2024/401 vom 09.02.2024 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 24.02.2024
Westjordanland und Gaza-Streifen01.09.2021L 328 vom 16.09.2021 ATLAS-Info Nr. 0226/21
bis 06.11.2021

Welche Länder die Übergangsregeln untereinander konkret anwenden können, ergibt sich aus der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone. Diese Matrix wurde im Amtsblatt der Europäischen Union C/2024/1637 vom 20. Februar 2024 veröffentlicht.

Amtsblatt der EU C/2024/1637

Wahlrecht - aber nur eingeschränkte Durchlässigkeit

Die Bestimmungen des Regionalen Übereinkommens bleiben weiterhin gültig und anwendbar. Im Warenverkehr mit anwendenden Vertragsparteien hat der Exporteur ein Wahlrecht, das Regionale Übereinkommen oder die Übergangsregeln anzuwenden. Bei Exporten in andere Länder des Paneuropa-Mittelmeerraums ist hingegen nur das Regionale Übereinkommen zulässig. Sinngemäß gilt dies auch für Lieferungen innerhalb der EU, für die Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgefertigt werden.

Die beiden Systeme der Ursprungsregeln sind allerdings strikt zu trennen. Eine Vermischung ist nicht zulässig - es besteht also generell keine "Durchlässigkeit" zwischen den Systemen.

Im Hinblick auf Ausfuhren bedeutet diese strikte Trennung der Systeme auch, dass bei der Ausstellung bzw. Ausfertigung von Präferenznachweisen die Anwendung der Übergangsregeln durch den Vermerk "TRANSITIONAL RULES" ausdrücklich angegeben werden muss. Die Übergangsregeln sehen als Präferenznachweise nur noch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. die Ursprungserklärung des Ausführers vor, nicht mehr jedoch die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und die Ursprungserklärung EUR-MED.

Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen

Die fehlende Durchlässigkeit zwischen den Systemen der Ursprungsregeln gilt grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Lieferantenerklärungen. Hier gelten jedoch Besonderheiten.

Informationen zu Besonderheiten bei Lieferantenerklärungen

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