Außenwirtschaft und Bargeldverkehr
Der Begriff "Außenwirtschaft" umschreibt sämtliche wirtschaftliche Beziehungen einer nationalen Wirtschaftseinheit zu anderen Staaten und umfasst daher sowohl den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen als auch den Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie alle sonstigen grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehre. Zudem sind sowohl im grenzüberschreitenden Verkehr mit Barmitteln an den Außengrenzen der EU als auch im Bargeldverkehr innerhalb der EU Melde- und Anzeigepflichten vorgesehen.
Unter den Begriff Warenausfuhr fallen alle Warentransporte, bei denen Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden.
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Der Begriff Wareneinfuhr umfasst sämtliche Warengeschäfte, bei denen Güter aus Drittländern nach Deutschland eingeführt werden.
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Unter Warendurchfuhr versteht man die Beförderung von Waren aus einem sogenannten Drittland durch die Europäische Union hindurch, ohne dass diese Waren hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen.
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Gegenüber einigen Ländern, Personen und Organisationen wurden aufgrund politischer Erwägungen Beschränkungen in Form von Embargomaßnahmen verhängt. Daneben ist der Verkehr mit Rohdiamanten und Foltermitteln durch Warenembargos beschränkt.
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Auf dem Gebiet der Dienstleistungen ist sowohl die grenzüberschreitende Erbringung als auch der Erhalt dieser außenwirtschaftsrechtlich relevant.
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Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten unterliegt ebenfalls außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
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Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waren über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland sind diese i.d.R. zur Außenhandelsstatistik anzumelden.
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