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Zahlung der Kfz-Steuer

SEPA-Lastschriftmandat als Zulassungsvoraussetzung

Um ein Fahrzeug zulassen zu können, müssen Sie bei der Zulassungsbehörde oder über deren Online-Portal ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer abgeben (§ 13 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

Abbuchung der Kfz-Steuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wird im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens regelmäßig für ein Jahr im Voraus abgebucht. In Ausnahmefällen, wie bei einer Saisonzulassung, wird die Steuer für einen kürzeren Zeitraum erhoben und abgebucht. Für die Folgejahre ergeht im Regelfall kein erneuter Steuerbescheid oder Zahlungshinweis.

Überweisung der Kfz-Steuer

Sollten Sie noch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, finden Sie Informationen zu den Bankverbindungen der Hauptzollämter für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer in der Dienststellensuche. Hierzu wählen Sie bitte nach der Ermittlung Ihres zuständigen Hauptzollamts in der Ergebnisansicht den Punkt "Zahlungsverkehr".

Dienststellensuche (zuständiges Hauptzollamt)

Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren

Möchten Sie für ein bereits angemeldetes Fahrzeug neu am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen oder ein neues SEPA-Lastschriftmandat abgeben, da sich z.B. der Zahler der Kraftfahrzeugsteuer geändert hat, ist das SEPA-Mandat beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Bankdaten verwalten" > "SEPA-Mandat neu erteilen")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen die einfache und sichere Möglichkeit, ein SEPA-Lastschriftmandat neu zu erteilen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihren Antrag digital über das Zoll-Portal stellen und dessen Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Daneben besteht die Möglichkeit für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats das Formular 032021 zu nutzen. Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein. Senden Sie bitte das ausgefüllte Formular 032021 direkt an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Formular 032021
Kontaktdaten der Hauptzollämter (Dienststellensuche)

Wenn Sie dieses Formular elektronisch ausfüllen, können Sie im rot gekennzeichneten Feld die Postleitzahl des Fahrzeughalters eingeben. Im Adressfeld des Formulars erscheint dann automatisch Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Hinweis

Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer für mehrere Fahrzeuge entrichten, bei denen Sie nicht Halter sind, so muss für jedes dieser Fahrzeuge ein eigenes Mandat abgegeben werden.

Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bringt für Sie eine Reihe von Vorteilen:

  • Sie können die termingerechte Zahlung nicht versäumen.
  • Mahnungen, Säumniszuschläge und ggf. Vollstreckungsankündigungen wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer entfallen.
  • Der Lastschrifteinzug erfolgt am Tag der Fälligkeit der Steuer.
  • Sie sparen sich den Weg zu Ihrem Kreditinstitut beziehungsweise den Überweisungsauftrag.

Anhand der Ihnen mit dem Steuerbescheid oder einem gesonderten Schreiben mitgeteilten Mandatsreferenznummer und der Gläubiger-Identifikationsnummer der Bundesrepublik Deutschland (DE09ZZZ00000000001) können Sie die durchgeführten Lastschrifteinzüge eindeutig Ihrem Steuerfall zuordnen.

Beachten Sie bitte, dass nach einer Rücklastschrift (zum Beispiel wegen nicht ausreichender Deckung Ihres Kontos) das SEPA-Lastschriftverfahren ruht und von Ihnen reaktiviert werden muss.

Die Reaktivierung des SEPA-Lastschriftmandats können Sie online im Zoll-Portal durchführen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Bankdaten verwalten" > "SEPA-Mandat reaktivieren")

Außerdem können Sie sich zur Reaktivierung eines ausgesetzten SEPA-Lastschriftmandats auch an die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer wenden.

Kontaktdaten der Zentralen Auskunft Kraftfahrzeugsteuer

Änderung der Daten zum SEPA-Lastschriftverfahren

Änderungen zum bestehenden SEPA-Lastschriftverfahren beziehungsweise zum erteilten SEPA-Lastschriftmandat sind insbesondere die Änderung des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung des Girokontoinhabers. Diese müssen Sie Ihrem zuständigen Hauptzollamt mitteilen.

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Bankdaten verwalten" > "SEPA-Mandat ändern")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, die Änderung der Bankverbindung online durchzuführen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihren Antrag digital über das Zoll-Portal stellen und dessen Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Daneben kann die Mitteilung auch formlos in Textform unter Angabe

  • des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs,
  • der Mandatsreferenznummer,
  • der IBAN des Zahlers

zum Beispiel auf dem Postweg, per Telefax oder als Teilnehmer am De-Mail-Verfahren per De-Mail erfolgen und ist durch den Girokontoinhaber zu zeichnen (zum Beispiel "Mit freundlichen Grüßen <Name des Girokontoinhabers>").

Wechselt die Person des Zahlers, ist immer ein neues SEPA-Lastschriftmandat abzugeben. Eine einfache Änderungsmitteilung ist in diesem Fall nicht ausreichend.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Bankdaten verwalten" > "SEPA-Mandat neu erteilen")
Formular 032021
Dienststellensuche (zuständiges Hauptzollamt)

Änderungen der Daten des Fahrzeughalters sind hingegen der zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen. Weitere Hinweise hierzu finden Sie auf der Seite "Änderung von Halterdaten".

Änderung von Halterdaten

Sind Sie Fahrzeughalter und gleichzeitig Zahler der Kraftfahrzeugsteuer sind die Änderung Ihres Namens oder Ihrer Anschrift sowohl dem zuständigen Hauptzollamt bezüglich des SEPA-Lastschriftverfahrens als auch der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zur Korrektur der Fahrzeughalterdaten mitzuteilen.

Verzicht auf die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandats

Auf die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandats im Rahmen der Zulassung wird nur in bestimmten Ausnahmefällen verzichtet (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KraftStG). Dies sind insbesondere Fälle einer Steuerbefreiung nach §§ 3, 3a Abs. 1, 3d KraftStG sowie bei Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG.

Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG (Fachthemen)
Steuerbefreiung für Schwerbehinderte nach § 3a Abs. 1 KraftStG
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG (Fachthemen)
Nichterhebung der Kfz-Steuer für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG (Fachthemen)

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