
Zollkosten
Im Regelfall ist das Verwaltungshandeln kostenfrei. Für die besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Zollverwaltung (Serviceleistung
der Zollverwaltung wie z.B. die Durchführung einer beantragten Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes) erhebt der Zoll jedoch Kosten (Gebühren und Auslagen).
Die besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Zollverwaltung wird im Regelfall nur auf Antrag erbracht. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der beantragten Inanspruchnahme oder Leistung der Zollverwaltung besteht nicht.
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Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für bestimmte Handlungen oder Leistungen der Zollverwaltung erhoben. Kosten sind steuerliche Nebenleistungen. Sie sind nicht mit Zöllen und Steuern zu verwechseln, die z.B. bei der Einfuhr einer Ware erhoben werden. Im Einzelfall kann von der Erhebung der Kosten abgesehen werden (sogenannte Kleinbetragsreglung).
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Die Höhe der Gebühren regelt die Zollkostenverordnung. Im Verwaltungskostengesetz ist geregelt, wer Kostenschuldner ist und wann die mit Bescheid erhobenen Zollkosten fällig sind.
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