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Zoll zieht unversteuerte Vapes aus dem Verkehr

Zoll zieht unversteuerte Vapes aus dem Verkehr

  • Ort und Datum : Aachen, 11. April 2025

Herausgeber

Hauptzollamt Aachen

  • StrasseHausnummerEisenbahnweg 18
  • PLZOrt52068 Aachen

Bei einer Kontrolle im Rahmen der Steueraufsicht fanden Beschäftigte des Hauptzollamts Aachen am 1. April 2025 in einem Kiosk in Euskirchen insgesamt 256 Vapes verschiedener Marken, die allesamt keine Steuerbanderole trugen.

Bei 54 Vapes handelte es sich um sogenannte HHC-Vapes. Ihr Liquid enthält Hexahydrocannabinol. Dieser Stoff fällt unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Außerdem entdeckten die Kontrollbeamtinnen und Kontrollbeamten neun Dosen Snus (Oraltabak) und sechs Packungen des Potenzmittels Kamagra, das in Deutschland keine Arzneimittelzulassung hat und somit nicht vertrieben werden darf.

Der Inhaber des Kiosks hatte für die Waren ein kreatives Versteck gewählt. Für die Beamtinnen und Beamten des Aachener Zolls jedoch nicht kreativ genug. Sie wurden im Lagerraum in der abgehangenen Decke fündig.

Die Zöllner leiteten mehrere Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung beziehungsweise der Hehlerei in Verbindung mit dem Verdacht eines Verstoßes gegen das Tabaksteuergesetz sowie wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ein.

Die Verfahren richten sich gegen den 62-jährigen irakischen Verkäufer sowie einen im Verlauf der Kontrolle eintreffenden 25-jährigen Iraker, der angab, Inhaber des Kiosks zu sein. Wegen des illegalen Verkaufs des Potenzmittels kommt auf die beiden Männer außerdem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zu. Die Waren wurden sichergestellt.

Einige Tage zuvor fanden die Beamtinnen und Beamten in einem Geschäft in Aachen insgesamt 91 Vapes, die keine Steuerbanderole trugen. Auch in diesem Fall eröffneten sie gegen den 37-jährigen Inhaber ein Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung beziehungsweise der Hehlerei in Verbindung mit dem Verdacht eines Verstoßes gegen das Tabaksteuergesetz und stellten die Vapes sicher.

Zusatzinformation

Einweg-E-Zigaretten
Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen Liquids für die Verwendung in E-Zigaretten der Tabaksteuer. Zum 1. Januar 2025 stieg diese von 20 Cent auf 26 Cent pro Milliliter. Gemäß § 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen Einweg-E-Zigaretten nur mit einem Inhalt von höchstens zwei Millilitern (maximal 800 Züge) in den Verkehr gebracht werden.

Snus
Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach § 11 Tabakerzeugnisgesetz verboten.

HHC-Vapes
Hexahydrocannabinol (HHC) ist ein halbsynthetisch hergestelltes psychoaktives Cannabinoid und hydriertes Derivat von Tetrahydrocannabinol (THC), das zudem natürlich in geringen Spuren in Cannabis vorkommt. Am 14. Juni 2024 wurde die Herstellung und der Vertrieb von HHC durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes verboten. Am 26. Juni 2024 wurde diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit trat das Verbot am 27. Juni 2024 in Kraft.

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