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Gemeinsame Kontrollen von Zoll, Polizei und Ordnungsamt

Gemeinsame Kontrollen von Zoll, Polizei und Ordnungsamt

  • Ort und Datum : Dortmund, 27. Februar 2023

Herausgeber

Hauptzollamt Dortmund

  • StrasseHausnummerSemerteichstraße 47 - 49
  • PLZOrt44141 Dortmund

Die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund kontrollierten am 22. Februar 2023 in Marl und am 23. Februar 2023 in Recklinghausen im Rahmen der Steueraufsicht gemeinsam mit der Polizei und dem Ordnungsamt mehrere Kioske und Shisha-Shops.

Insgesamt wurden in Marl 19 Kioske kontrolliert. Dabei wurden vom Zoll 414 Päckchen unversteuerter Kaffee, zwei Softpacks mit unversteuertem und gefälschtem Wasserpfeifentabak, 429 unversteuerte Einweg-E-Zigaretten und 905 Flaschen mit unversteuertem Liquid für E-Zigaretten sichergestellt. Es wurden zehn Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Die Polizei stellte ein illegales Geldspielgerät sicher. Das Ordnungsamt stellte mehrere gewerberechtliche Verstöße fest, unter anderem wegen nicht gekühltem Geflügelfleisch.

In Recklinghausen wurden 15 Kioske und drei Shisha-Shops kontrolliert. Dabei wurden vom Zoll 13 Dosen mit unversteuertem, gefälschtem Wasserpfeifentabak, der sogar mit gefälschten deutschen Steuerzeichen versehen war, 20 Dosen Snus (Oraltabak), 872 unversteuerte Einweg-E-Zigaretten, die zum Teil aufgrund der Größe und des Inhalts nicht verkehrsfähig waren, und 574 Flaschen mit unversteuertem Liquid für E-Zigaretten sichergestellt. Es wurden sieben Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Die Polizei nahm eine Person, die durch die Ausländerbehörde ausgeschrieben war, fest. Das Ordnungsamt stellte mehrere gewerberechtliche Verstöße und in einem Fall illegales Glücksspiel fest.

Tabakwaren

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft beziehungsweise gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

CBD-Produkte

Auch wenn diese Produkte nur einen vergleichsweise geringen Rauscheffekt erzeugen können, sind Verkauf sowie Erwerb und damit auch der Besitz dieser Cannabisprodukte nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar.

Selbst wenn der angebotene CBD-Hanf den THC-Gehalt von 0,2 Prozent - entgegen der Angaben - übersteigen sollte, ist dieser Gehalt letztlich unerheblich. Denn durch den Verkauf von THC-haltigem und konsumfähigem Material, machen sich der Betreiber wegen Handels und der Käufer wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar.

Den Verkäufer erwartet beim Verkauf sogar ein Strafverfahren wegen illegalen gewerblichen Handels von Betäubungsmitteln.

Snus

Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak.

Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten.

In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.

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