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Shisha-Bars kontrolliert

Zoll stellt im Juli 180 Kilogramm unversteuerte Tabakwaren sicher

Im Juli 2021 überprüfte die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund teilweise gemeinsam mit der Polizei, dem Ordnungsamt und der Steuerfahndung insgesamt 29 Shisha-Bars in Bochum, Bottrop, Dortmund, im Märkischen Kreis sowie in den Kreisen Olpe, Recklinghausen und Siegen-Wittgenstein.

Bei den Kontrollen stellten die Beamt*innen knapp 180 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak, Rauchwatte und Dampfsteine sicher. Es wurden zwölf Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei und 13 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des portionsweisen Verkaufs eingeleitet.

"Nicht nur in den großen Ruhrgebietsstädten wie beispielsweise Bochum, Dortmund und Gelsenkirchen, sondern auch in den ländlichen Gebieten des Hauptzollamtsbezirks wird regelmäßig kontrolliert", so Andrea Münch, Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund. "Die gute und enge Zusammenarbeit der einzelnen Behörden trägt maßgeblich zum Erfolg dieser Kontrollen bei", so Münch weiter.

Zusatzinformation

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft oder gekauft werden, wenn sie im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Für Produkte, die wie Wasserpfeifentabak verwendet und zum Verkauf angeboten werden (auch wenn sie keinen Tabak enthalten), können die genannten Vorgaben und Pflichten ebenso gelten. Bestehen Zweifel, ob es sich bei dem Produkt um einen Steuergegenstand handelt, ist das zuständige Hauptzollamt zu kontaktieren.

Als den Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse gelten auch Zigaretten und Rauchtabak, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen, die sonstigen Voraussetzungen für Zigaretten oder Rauchtabak erfüllen und zum Rauchen oder Inhalieren bestimmt sind (zum Beispiel Kräuterzigaretten, Wasserpfeifenwatte, Rauchpasten, Dampfsteine oder Cellulosezuschnitte).

Kleinverkaufspackungen sind in originaler Form an den Endkunden oder die Endkundin abzugeben. Das bedeutet, dass die Kleinverkaufspackungen verschlossen zu halten sind und dass die daran angebrachten Steuerzeichen unbeschädigt sein müssen.

Ein Steuerhehler ist, wer nicht versteuerten Tabak ankauft, absetzt oder abzusetzen hilft. Steuerhehlerei kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden - bei gewerbsmäßigem Handeln sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Der portionsweise Verkauf von Wasserpfeifentabak, beispielsweise zum Rauchen einer Wasserpfeife in einer Shisha-Bar, ist verboten. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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