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Auch reparierte Waren sind zollpflichtig

Auch reparierte Waren sind zollpflichtig

  • Ort und Datum : Singen, 28. Mai 2025

Herausgeber

Hauptzollamt Singen

  • StrasseHausnummerMaggistraße 3
  • PLZOrt78224 Singen (Hohentwiel)

Vier Tonverstärker im Wert von rund 24.000 Euro versuchte ein 40-jähriger Mann Mitte Mai 2025 am Zoll vorbei nach Deutschland zu bringen. Bei einer Routinekontrolle am Zollamt Konstanz-Autobahn entdeckten die Zöllner des Hauptzollamts Singen die Waren im Kofferraum eines Pkws.

Der in Frankreich lebende Toningenieur hatte das Equipment bei einem befreundeten Schweizer Techniker nach Überholung und Reparatur wieder abgeholt, aber nicht beim Zoll angemeldet. Nachweise über eine Ausfuhr der Waren in die Schweiz konnten nicht vorgelegt werden. Auch konnte der Mann keine Angaben über den Wert der Verstärker machen, was dazu führte, dass der Warenwert anhand von Vergleichspreisen ermittelt werden musste.

"Damit bei der Wiedereinfuhr von Waren nach der Reparatur in der Schweiz nicht die volle Zollbelastung zum Tragen kommt, kann das Zollverfahren der passiven Veredelung in Anspruch genommen werden", erklärte Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts Singen. "Bei der Einfuhrverzollung wird dann der Wert der vormals ausgeführten Waren berücksichtigt."

Für die Verstärker wurden Einfuhrabgaben von rund 4.600 Euro fällig. Ein Steuerstrafverfahren wegen Nichtanmeldens der Waren wurde ebenfalls eingeleitet.
Über eine strafrechtliche Ahndung entscheidet das Hauptzollamt Karlsruhe.

Zusatzinformation

Im Rahmen der passiven Veredelung können Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und in einem Drittland Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Unter Veredelung ist zum Beispiel die Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung zu verstehen. Zollstelle für die Überführung in das Verfahren ist grundsätzlich die zuständige Ausfuhrzollstelle.

Für die Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in die passive Veredelung (vorübergehende Ausfuhr) gelten die festgelegten Formalitäten betreffend die Ausfuhranmeldung sinngemäß. Die Erledigung des Verfahrens der passiven Veredelung erfolgt grundsätzlich durch Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr auf Grund einer entsprechenden Zollanmeldung.

So werden bei der Verzollung der Veredelungserzeugnisse die in ihnen enthaltenen Unionswaren berücksichtigt, für die aus wirtschaftlichen Gründen kein Zoll erhoben werden soll.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Website in den Fachthemen.

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