Presse

Zoll am Flughafen verhindert Goldschmuggel

Zoll am Flughafen verhindert Goldschmuggel

  • Ort und Datum : Bremen, 7. August 2024

Herausgeber

Hauptzollamt Bremen

  • StrasseHausnummerKonsul-Smidt-Straße 29
  • PLZOrt28217 Bremen

Der Zoll am Bremer Flughafen hat in zwei voneinander unabhängigen Fällen am Freitag, dem 2. August 2024, und Samstag, dem 3. August 2024, den Schmuggel von Goldschmuck mit einem steuerpflichtigen Gesamtwert von fast 12.000 Euro und damit einen Steuerschaden von über 2.500 Euro verhindert.

Am Freitag hatte eine 36-jährige aus Tunesien einreisende Frau den grünen Kanal für anmeldefreie Waren betreten und wurde daraufhin vom Zoll zu einer Gepäckkontrolle gebeten. Die Frau gab an, keine zollpflichtigen Waren mit sich zu führen. Auf die Aussage der Reisenden verließen sich die Zöllner jedoch nicht und nahmen ihr Handgepäck in Augenschein. Dabei wurde der Goldschmuck im Wert von über 4.500 Euro festgestellt. Die Reisefreimenge von 430 Euro war damit mehrfach überschritten.

Noch deutlicher wurde die Reisefreimenge im zweiten Fall überschritten. Der Wert der Schmuckstücke lag hier bei über 7.000 Euro. Die ebenfalls aus Tunesien einreisende 49-jährige Frau fiel den Zöllnern beim Durchschreiten des grünen Kanals dadurch auf, dass sie viele Goldarmreifen am Handgelenk trug. Auf Nachfrage gab sie an, diesen Schmuck in den letzten Jahren zu verschiedenen Anlässen bekommen zu haben. Er stamme ausnahmslos aus Staaten außerhalb der Europäischen Union. Einen Nachweis, dass der Schmuck bereits verzollt wurde, konnte die Frau nicht erbringen.

"Wenn Reisende in einem Staat außerhalb der Europäischen Union Waren einkaufen, müssen sie ab einem Gesamtwert von über 430 Euro, sofern sie im See- oder Flugverkehr einreisen, diese Waren beim Zoll im roten Kanal anmelden und die Einfuhrsteuern bezahlen", erläuterte Nicole Tödter, Leiterin des Hauptzollamts Bremen.
"Stellen wir bei einer Kontrolle im grünen Kanal fest, dass die Einreisefreimenge überschritten worden ist, dann wird neben der Steuer zusätzlich ein Zuschlag in gleicher Höhe fällig. Ab einer Steuer von über 230 Euro jedoch wird statt des Zuschlages ein Steuerstrafverfahren eingeleitet", führte Tödter weiter aus.

In beiden Fällen wurden vor Ort aufgrund der Steuerhöhe Strafverfahren eingeleitet. Im ersten Fall musste die Reisende rund 1.000 Euro Steuern entrichten und konnte dann ihren Schmuck an sich nehmen. Im zweiten Fall mussten über 1.500 Euro an Steuern entrichtet werden. Da die Reisende nicht in der Lage war, die fälligen Abgaben zu entrichten, wurde der Schmuck vom Zoll bis zur Begleichung der Abgabenschuld einbehalten.

Zusatzinformation

Informationen über die Zollbestimmungen und die aktuellen Reisefreimengen sind auf unserer Website in der Rubrik "Reisen".

Reisefreimengen in der Rubrik "Reisen", Bereich "Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat"

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung