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Zoll ermittelt Steuerhinterziehung bei Routinekontrolle

Monatelange Nutzung eines Schweizer Pkws in der EU ohne Zollanmeldung war nicht rechtens

Wer in der Europäischen Union (EU) lebt und hier monatelang ein Kraftfahrzeug mit Schweizer Zulassung nutzt, ohne es beim Zoll angemeldet zu haben, macht sich unter Umständen der Steuerhinterziehung schuldig. Das erfuhr jetzt der Fahrer eines Pkws bei einer Routinekontrolle des Hauptzollamts Münster auf der Autobahn 30 in Höhe der Ausfahrt Hörstel. Er musste nicht nur mehr als 8.300 Euro Einfuhrabgaben nachzahlen, sondern wird sich demnächst auch noch in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung verantworten müssen.

Die Beamtinnen und Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Münster hatten im Rahmen von Routinekontrollen einen Schweizer Pkw angehalten, der von einem Mann mit Wohnsitz in der EU gefahren wurde. Dieser gab an, den Wagen vor drei Monaten von einem Freund aus der Schweiz geliehen und ihn selbst über die Grenze gefahren zu haben. Allerdings hatte er dabei die erforderliche Zollanmeldung unterlassen, was ihn jetzt teuer zu stehen kam.

Die Zöllnerinnen und Zöllner schätzten das Fahrzeug auf einen Wert von 27.000 Euro und erstellten vor Ort einen Bescheid über die demnach fälligen Einfuhrabgaben in Höhe von 2.700 Euro Zoll sowie 5.643 Euro Einfuhrumsatzsteuer. Da der Fahrer die Summe nicht direkt bezahlen konnte, stellten die Zöllnerinnen und Zöllner den Wagen sicher.

Darüber hinaus eröffneten sie gegen den Mann ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, das in diesem Fall bei Verurteilung mit einer Geldstrafe verbunden wäre.

Zusatzinformation

Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der EU haben, dürfen ihren ebenfalls nicht in der EU zugelassenen Pkw ohne die Zahlung von Einfuhrabgaben für maximal sechs Monate innerhalb der EU nutzen. Ausnahmen gelten für Berufspendlerinnen und -pendler, Studierende sowie Personen mit dienstlichem Auftrag in der EU.

Für Personen, die in einem Land der EU gemeldet sind, gelten andere Regeln bei der Nutzung eines Fahrzeugs mit Nicht-EU-Zulassung: Sie müssen den Wagen beim Zoll anmelden, sobald sie die Grenze überfahren haben und Einfuhrabgaben entrichten. Ausnahmen gelten für Mietwagen für die Dauer von acht Tagen, eine Fahrzeugnutzung auf Weisung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin, solange dieser/diese sich in der EU aufhält, sowie Firmenfahrzeuge, die laut Arbeitsvertrag für dienstliche Zwecke oder Fahrten zwischen Arbeits- und Wohnort genutzt werden.

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