Schönheit hat ihren Preis
Karlsruhe, 22. Januar 2021
Sicherstellung eines Postpakets aufgrund der Einfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland in Ampullenform
Die auf der Packungsbeilage des Schönheitsmittels angegebenen Inhaltsstoffe wie Schneckensekret, Botanischer-Extrakt und Kaviar-Extrakt waren Grund genug für die Zollbeamten des Zollamts Pforzheim, das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe einzuschalten, um eine Entscheidung über die Einstufung als Arzneimittel und über ein daraus resultierendes Einfuhrverbot zu entscheiden.
Das Wundermittel mit den besonderen Inhaltsstoffen kam per Postpaket aus der Ukraine und sollte von der im Enzkreis wohnenden Empfängerin wohl gewerblich an ihre Kunden weiterverkauft werden.
Das Regierungspräsidium stufte die Präparate als Arzneimittel ein und die Einführerin muss nun mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen sowie mit der Untersagung des Inverkehrbringens nach Deutschland. Auch die Lebensmittelbehörde des Enzkreises wird sich noch mit dem Fall beschäftigen, da die Sendung außer den zuvor genannten Ampullen mit sonderbarem Inhalt auch noch Cremes und Gesichtsmasken enthielt.
Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Wege des Post- oder Kurierversands grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland beziehen. Auch Präparate, die möglicherweise im Ausland frei gehandelt werden, wie zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, können in Deutschland als Arzneimittel gelten und unterliegen damit dem Arzneimittelgesetz. Sie dürfen dem Empfänger nicht ausgehändigt werden.