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Feuerwerkskörper im Januar

Feuerwerkskörper sind Gefahrgut und vom normalen Postversand ausgeschlossen.

Dass beim Nürnberger Zoll in den Wochen vor dem Jahreswechsel stets mehrere Aufgriffe nicht geringer Mengen an Pyrotechnik zu verzeichnen sind, ist nichts Neues. Doch nun zog die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Nürnberg auch im Januar insgesamt 100 Kilogramm Feuerwerkskörper, für die teilweise eine Erlaubnis beziehungsweise Zulassung notwendig gewesen wäre, aus mehreren Paketsendungen aus dem Verkehr.

Die Sendungen aus Osteuropa waren für verschiedene Empfänger in Deutschland bestimmt. "Feuerwerkskörper sind als Gefahrgut vom normalen Postversand ausgeschlossen und hätten so gar nicht versendet werden dürfen", so Simone Tatay aus der Pressestelle des Hauptzollamts Nürnberg. "Neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen könnte beim Abbrennen des Feuerwerks auch noch Gefahr für Leib und Leben bestehen."

Zusatzinformation

Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet und die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf www.zoll.de im Bereich Privatpersonen.

Post- und Kurierversand von Feuerwerkskörpern

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