Zoll

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Zoll verhindert Einfuhr von Folterwerkzeugen

Verbotene Daumenschellen sichergestellt

Daumenschellen mit Schlüsseln

Bereits Ende März 2021 stellten Zöllnerinnen und Zöllner des Zollamts Hamburg bei einer Beschaumaßnahme in einem Logistikunternehmen im Hafen zwei Kartons mit je 100 Daumenschellen aus Taiwan fest.

"In der Zollanmeldung wurden eine Menge Dinge, die im Sicherheitsgewerbe eingesetzt werden sollten, aufgeführt", erklärte Pressesprecher Oliver Bachmann. "Eine der Positionen war dabei deutlich mit Daumenschellen beschrieben. Dies ließ die Kollegen sofort hellhörig werden und sie ordneten eine Beschau an."

Festgestellt wurden tatsächlich 200 Daumenschellen, deren Einfuhr als Folterwerkzeug gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 der Anti-Folter-Verordnung der Europäischen Union verboten ist.

Die weiteren Ermittlungen gegen den Einführer führt nun die Staatsanwaltschaft Hamburg.

Zusatzinformation


Wer entgegen der Anti-Folter-Verordnung der Europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 2019/125) Waren einführt, kann in Verbindung mit § 18 Außenwirtschaftsgesetz mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft werden.

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