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Zoll findet Goldschmuck

Steuerstrafverfahren gegen Antiquitätenhändler

Gegen Abend des 2. September 2021 wollten zwei männliche Reisende in ihrem Pkw den Grenzübergang Weil am Rhein-Friedlingen/Basel überqueren, als sie von einer Kontrollstreife des Hauptzollamts Lörrach angehalten wurden. Die Nachfrage nach anmeldepflichtigen Waren verneinten Vater und Sohn. Der Vater gab an, geschäftlich in der Schweiz gewesen zu sein und sie seien nun auf der Heimreise nach Nordrhein-Westfalen.

Die Zollbeamten entschieden sich zu einer routinemäßigen zollrechtlichen Kontrolle und baten die Insassen, in eine Kontrollbucht zu fahren. Bei der Kontrolle des Pkws fanden die Beamten in einer Tasche im hinteren Fußraum drei Beutel, in denen sich diverser gebrauchter Goldschmuck befand.

Der Fahrer des Wagens gab an, Antiquitätenhändler zu sein und den Schmuck in Zürich für 5.700 Euro gekauft zu haben. Des Weiteren gab der Händler an, dass es sich bei dem Schmuck um Altgold handele und dieses einfuhrabgabenfrei sei. Allerdings ist diese Aussage falsch, denn für Altgold gibt es keine Einfuhrabgabenbefreiung. Anders als im privaten Reiseverkehr ist ein Händler im gewerblichen Reiseverkehr immer, egal welchen Wert die Ware hat, verpflichtet, eine Zollanmeldung abzugeben. Dieser Verpflichtung kam der Reisende nicht nach.

Gegen den Fahrer leiteten die Beamten ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung bei der Einfuhr ein. Auch die Einfuhrabgaben in Höhe von 1.354 Euro musste er nachbezahlen. Vater und Sohn konnten ihre Reise anschließend fortsetzen.

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