Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Zoll überwacht Einfuhr von Einwegplastikprodukten

Sicherstellung von mehr als 100.000 Trinkhalme und 121.000 Getränkebecher

Packung Trinkhalme

Bereits Ende Juli 2021 hat das Zollamt Hamburg im Rahmen von routinemäßigen Beschaumaßnahmen mehr als 100.000 Trinkhalme und über 121.000 Wegwerfgetränkebecher sichergestellt. Die Waren kamen unter anderem aus China und Vietnam und waren für den deutschen Markt bestimmt.

"Im Rahmen der Nachhaltigkeitspolitik der Bundesregierung gelten seit Anfang Juli neue Regelungen. So ist die Einfuhr von Trinkhalmen aus Kunststoff generell verboten. Bei den Getränkebechern muss dagegen eine entsprechende Kennzeichnung vorhanden sein, damit diese in den Verkehr gebracht werden dürfen", so Pressesprecherin Sandra Preising vom Hauptzollamt Hamburg.

In Abstimmung mit dem Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, als bezirklich zuständige Marktüberwachungsbehörde sind die Trinkhalme der Wiederausfuhr oder der Vernichtung zuzuführen. Die Wegwerfgetränkebecher können in den vorliegenden Fällen nachgebessert und nachträglich mit der erforderlichen Kennzeichnung versehen werden.

Zusatzinformation

Seit dem 3. Juli 2021 gelten in Deutschland die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung (EWK-VerbotsV) und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung (EWKKennzV). Somit ist das Inverkehrbringen unter anderem von Einwegbesteck und -geschirr aus Plastik sowie von Trinkhalmen aus Kunststoff generell verboten. Wegwerfprodukte aus Kunststoff, wie unter anderem bestimmte Hygieneartikel und Wegwerfgetränkebecher, müssen dagegen eine entsprechende Kennzeichnung enthalten, damit diese in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Der Zoll wirkt im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern bei der Überwachung der Einhaltung der geltenden Produktsicherheitsvorschriften mit. Entstehen bei der Abfertigung Zweifel, ob eine angemeldete Ware den in der EU geltenden Vorschriften entspricht oder ein erforderliches Konformitätsverfahren durchlaufen wurde, so informiert der Zoll die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die bevorstehende Einfuhr und führt deren Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit herbei. Das Zollamt ist an diese Entscheidung gebunden und darf nur zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen, wenn die Marktüberwachungsbehörde dem zustimmt.

Gezielte Informationen zu den neuen Regelungen von Einwegplastikprodukten erhalten Sie von der jeweiligen bezirklich zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen