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Durchsuchungen in Chemnitz und in der Tschechischen Republik

Durchsuchungen in Chemnitz und in der Tschechischen Republik

  • Ort und Datum : Erfurt, 20. Mai 2025

Herausgeber

Hauptzollamt Erfurt

  • StrasseHausnummerAm Tannenwäldchen 50
  • PLZOrt99096 Erfurt

Rund 100 Beamtinnen und Beamte des Zolls durchsuchen seit den frühen Morgenstunden (20. Mai 2025) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Chemnitz insgesamt neun Objekte (Wohn- und Geschäftsräume) in Chemnitz und im Erzgebirgskreis. Im Rahmen der Rechtshilfe wird gleichzeitig in der Tschechischen Republik durchsucht.

Die Maßnahmen richten sich gegen drei Beschuldigte (30, 35, 50), die Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und Steuern hinterzogen haben sollen. Gegen zwei Beschuldigte (32, 60) wird wegen Verdachts der Beihilfe zu diesen Delikten ermittelt.

Den Beschuldigten wird das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen, Betrug zulasten der Sozialkasse der Bauwirtschaft sowie Steuerhinterziehung vorgeworfen. Sie sollen mit Arbeitnehmern, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren und für die keine Lohnsteuer gezahlt wurde, Bauleistungen in Schwarzarbeit ausgeführt haben. Zur Verschleierung der Schwarzarbeit sollen die Beschuldigten zum Schein die Vermittlung nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer tschechischer Subunternehmen für Bauvorhaben in Deutschland als Geschäftszweck vorgegeben haben.

Die Ermittlungen erhärteten den Verdacht, dass die Voraussetzungen für die Entsendung der ausländischen Arbeitnehmer nicht vorlagen und die Beschuldigten seit 2020 nicht als Vermittler der auf Bauvorhaben in Deutschland tätigen ausländischen Arbeitskräfte, sondern als deren Arbeitgeber agierten. Nach aktuellen Schätzungen liegt der entstandene Schaden bei rund drei Millionen Euro.

Im Rahmen der Durchsuchungen stellten die Beamtinnen und Beamten umfangreiche Beweismittel sicher, darunter Computer und Smartphones.

Die Maßnahmen dauern derzeit noch an. Nähere Angaben können zurzeit nicht gemacht werden.

Zusatzinformation

Wer als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht.

Bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz, beispielsweise wenn Arbeitnehmer nur vorübergehend in Deutschland arbeiten, eigentlich aber in einem anderen EU-Staat beschäftigt sind, können Ausnahmen im Rahmen einer sogenannten Entsendung gelten.

Werden Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Staat vorübergehend zur Arbeitsausführung nach Deutschland entsandt, so ändert sich der Beschäftigungsort. Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht ändert sich ausnahmsweise nicht, wenn unter anderem die arbeitsrechtliche Bindung zwischen ausländischem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen bleibt, eine nennenswerte Tätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat besteht und die Tätigkeit in Deutschland zeitlich befristet ist. Der ausländische Sozialversicherungsträger stellt zudem eine Entsendebescheinigung aus, aus der ersichtlich ist, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.

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