- Ort und Datum : Osnabrück, 12. Januar 2024

50 Tagessätze zu je 30 Euro, mithin insgesamt 1.500 Euro Geldstrafe, so lautete das Urteil des Amtsgerichts Vechta für eine Leistungsbezieherin aus dem Landkreis Vechta aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.
Die inzwischen rechtskräftig Verurteilte hatte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezogen. Im Oktober 2022 und November 2022 hatte die Beschuldigte jeweils eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, die sie dem Leistungsträger nicht mitgeteilt hat. So konnte sie rund 890 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit) der Angeklagten auf die Schliche. EDV-unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Dabei fiel auf, dass die Frau bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war. Da die Beschuldigte zeitgleich Arbeitslosengeld I und Gehalt von ihren Arbeitgebern bezogen hat, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führten.
Die Leistungsempfängerin hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als sie die beruflichen Tätigkeiten aufnahm. Das hatte sie trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
"Neben der Geldstrafe und den Kosten des Verfahrens muss die Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen", so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.