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Fluchtversuch und Festnahmen bei Kontrolle in Bochum

Fluchtversuch und Festnahmen bei Kontrolle in Bochum

  • Ort und Datum : Bochum, 8. März 2024

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Andrea Münch

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Hauptzollamt Dortmund

  • StrasseHausnummerSemerteichstraße 47 - 49
  • PLZOrt44141 Dortmund

Beamte des Hauptzollamts Dortmund haben am 6. März 2024 aufgrund eines Hinweises ein asiatisches Restaurant in Bochum überprüft.

In der Lokalität wurden unter anderem ein chinesischer Mann und eine ukrainische Frau arbeitend angetroffen. Beim Eintreffen der Beamten versuchte der chinesische Staatsbürger durch den Hinterausgang zu flüchten. Die nacheilenden Beamten konnten ihn aber schnell stoppen.

Der Reisepass der ukrainischen Staatsbürgerin wies etliche Ein- und Ausreisestempel auf. Es bestanden somit der Verdacht des reinen Arbeitstourismus und Zweifel eines schutzwürdigen Aufenthalts.

Um einer Beschäftigung nachgehen zu dürfen, benötigen Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Tätigkeit im Bundesgebiet berechtigt. Einen nationalen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, der eine Erwerbstätigkeit erlaubt hätte, konnten beide Personen nicht vorweisen.

Die Zollbeamten nahmen die beiden Beschäftigten daher vorläufig fest und leiteten Strafverfahren wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts ein. Die Pass- beziehungsweise Aufenthaltsdokumente wurden eingezogen.

Über den weiteren Verbleib der Personen entscheidet nun die Ausländerbehörde.

"Weitere vier Arbeitnehmer waren den ‘ersten Tag‘ beschäftigt und allesamt nicht zur Sozialversicherung gemeldet", so Andrea Münch, Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund.

Den Arbeitgeber erwarten somit nun Verfahren wegen der Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel respektive ohne Arbeitsgenehmigung, der Missachtung der melderechtlichen Vorschriften sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung.
Ihm droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Zusätzlich ist ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro möglich.

Zusatzinformation

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zu melden, § 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Einzelheiten regelt die Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV).

Sofern Personen in den nachfolgend aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder -zweigen beschäftigt werden, muss spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung abgegeben werden: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Empfänger der Sofortmeldung ist die Datenstelle der Rentenversicherung.

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