Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Zoll kontrolliert Baustelle

Fluchtversuch, illegale Beschäftigung und keine Anmeldung zur Sozialversicherung

Am 15. März 2023 kontrollierten Einsatzkräfte des Hauptzollamts Saarbrücken - Finanzkontrolle Schwarzarbeit Kaiserslautern - eine Großbaustelle in der Kaiserslauterer Oststadt.

Bei der Kontrolle wurden insgesamt 17 Arbeitnehmer zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt. Vier Personen waren von der Maßnahme des Zolls nicht besonders angetan und versuchten, die Kontrollstelle fluchtartig zu verlassen. Der Fluchtversuch konnte jedoch durch das unmittelbare Eingreifen der Zöllnerinnen und Zöllner unterbunden werden.

Während des weiteren Verlaufs der Prüfung konnten verschiedene Straftaten aufgedeckt werden, die nun umfangreiche Ermittlungen nach sich ziehen.

In sieben Fällen wurden der unerlaubte Aufenthalt sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt festgestellt. Das heißt konkret, dass die Arbeiter weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis für Deutschland vorweisen konnten. Außerdem kam der Arbeitgeber seiner Meldepflicht zur Sozialversicherung nicht nach.

Auch gegen die ausländischen Arbeitskräfte wurden Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts eingeleitet, woran sich Folgemaßnahmen durch die Ausländerbehörde anschließen werden.

Regelmäßig werden ausländische Arbeitskräfte aus Deutschland ausgewiesen und erhalten ein befristetes Wiedereinreiseverbot.

Zusatzinformation

Bei den ausländischen Arbeitskräften handelte es sich um sogenannte Positivstaater. Dies bedeutet, dass sich Drittausländer, die die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzen, bis zu 90 Tage zu touristischen Zwecken innerhalb der Europäischen Union aufhalten dürfen, ohne hierzu ein Visum zu benötigen.

Diese Befreiung der Visumspflicht erlischt jedoch bei Aufnahme einer Beschäftigung. Drittausländer, die entgegen der Visumspflicht ohne Visum einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen, begehen eine Straftat gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz.

Wer als Arbeit- oder Auftraggeber einen Drittausländer ohne Visum entgegen bestehender Pflichten beschäftigt oder beauftragt, macht sich des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Aufenthaltsgesetz strafbar. Das zu erwartende Strafmaß beläuft sich auf eine Geldstrafe oder in schwerwiegenderen Fällen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Wer als Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldet und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, begeht durch Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ebenfalls eine Straftat gemäß § 266a Strafgesetzbuch. Bestraft wird dies mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen