Presse

Zoll deckt Verstöße bei Tiefbauarbeiten auf

Zoll deckt Verstöße bei Tiefbauarbeiten auf

  • Ort und Datum : Saarbrücken, 31. März 2023

Herausgeber

Hauptzollamt Saarbrücken

  • StrasseHausnummerPräsident-Baltz-Straße 5
  • PLZOrt66119 Saarbrücken

Am 27. März 2023 kontrollierten Einsatzkräfte des Hauptzollamts Saarbrücken - Finanzkontrolle Schwarzarbeit Landau - eine Baustelle in der Verbandsgemeinde Offenbach.

Bei der Kontrolle wurden insgesamt sechs Arbeitnehmer zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt. Die Arbeiter waren mit Tiefbauarbeiten beschäftigt.

Während des weiteren Verlaufs der Prüfung konnten verschiedene Straftaten aufgedeckt werden, die nun umfangreiche Ermittlungen nach sich ziehen. In sechs Fällen wurde der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Das heißt konkret, dass die Arbeiter weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis für Deutschland vorweisen konnten.

Gegen die ausländischen Arbeitnehmer wurden entsprechende Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße wurde sofort informiert, was die umgehende Ausweisung aus dem Bundesgebiet der moldauischen Staatsangehörigen durch die Ausländerbehörde zur Folge hatte.

Auch der Arbeitgeber muss mit Strafverfahren rechnen, da er zu dem unerlaubten Aufenthalt maßgeblich beigetragen hat. Ob der Arbeitgeber sich auch wegen Verstößen gegen das Sozialversicherungsrecht verantworten muss, steht derzeit noch aus, da er verpflichtet ist, weitere Unterlagen zur Prüfung bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorzulegen.

Zusatzinformation

Bei den ausländischen Arbeitskräften handelte es sich um sogenannte Positivstaater. Dies bedeutet, dass sich Drittausländer, die die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzen, bis zu 90 Tage zu touristischen Zwecken innerhalb der Europäischen Union aufhalten dürfen, ohne hierzu ein Visum zu benötigen. Diese Befreiung der Visumspflicht erlischt jedoch bei Aufnahme einer Beschäftigung.

Drittausländer, die entgegen der Visumspflicht ohne Visum einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen, begehen eine Straftat gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz.

Wer als Arbeit- oder Auftraggeber einen Drittausländer ohne Visum entgegen bestehender Pflichten beschäftigt oder beauftragt, macht sich des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Aufenthaltsgesetz strafbar.

Das zu erwartende Strafmaß beläuft sich auf eine Geldstrafe oder in schwerwiegenderen Fällen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Wer als Arbeitgeber seine Arbeitnehmer*innen nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldet und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, begeht durch Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ebenfalls eine Straftat gemäß § 266a Strafgesetzbuch.

Bestraft wird dies mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung