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Erfolgreich gegen Schwarzarbeit

Erfolgreich gegen Schwarzarbeit

  • Ort und Datum : München, 19. Dezember 2023

Herausgeber

Hauptzollamt München

  • StrasseHausnummerSophienstraße 6
  • PLZOrt80333 München

Am 23. November 2023 kontrollieren Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit fünf Filialen einer großen Supermarktkette in München, in denen sieben Verstöße festgestellt wurden.

In vier Fällen arbeiteten die angetroffenen Personen ohne Arbeitserlaubnis und in drei Fällen handelte es sich um einen illegalen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel.

Bei den Personen handelte es sich um pakistanische und afghanische Staatsbürger.

"Die Beamten gingen einem Hinweis aus der Bevölkerung nach, wonach Regalauffüller eines Subunternehmers illegal beschäftigt sein sollten", so Marie Müller, Sprecherin des Hauptzollamts München.

Die Ermittlungen dauern noch an.

Zusatzinformation

Ausländer mit Aufenthaltstitel
Grundsätzlich darf jede Ausländerin und jeder Ausländer, die oder der einen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Verbot oder eine Beschränkung steht entgegen (§ 4a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).

Ausländer ohne Aufenthaltstitel
Zudem darf jede Ausländerin und jeder Ausländer, die oder der keinen deutschen Aufenthaltstitel besitzt, eine Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn er eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzt. Des Weiteren darf eine Ausländerin oder ein Ausländer ohne deutschen Aufenthaltstitel eine andere Erwerbstätigkeit nur dann ausüben, wenn sie oder er aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung hierzu berechtigt ist oder ihr beziehungsweise ihm die Ausübung durch die zuständige Behörde erlaubt wurde (§ 4a Abs. 4 AufenthG).

Als Drittstaatsangehörige werden Ausländerinnen oder Ausländer definiert, die keine Unionsbürger, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Schweizer oder Familienangehörige eines solchen Staatsangehörigen sind.

Aufenthaltstitel werden gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte von den Ausländerbehörden beziehungsweise Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften/Konsulate) ausgestellt.

Die Erwerbstätigkeit kann durch ein Gesetz verboten oder beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis.

Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt.

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