Ausländer mit Aufenthaltstitel
Grundsätzlich darf jede Ausländerin und jeder Ausländer, die oder der einen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Verbot oder eine Beschränkung steht entgegen (§ 4a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).
Ausländer ohne Aufenthaltstitel
Zudem darf jede Ausländerin und jeder Ausländer, die oder der keinen deutschen Aufenthaltstitel besitzt, eine Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn er eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzt. Des Weiteren darf eine Ausländerin oder ein Ausländer ohne deutschen Aufenthaltstitel eine andere Erwerbstätigkeit nur dann ausüben, wenn sie oder er aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung hierzu berechtigt ist oder ihr beziehungsweise ihm die Ausübung durch die zuständige Behörde erlaubt wurde (§ 4a Abs. 4 AufenthG).
Als Drittstaatsangehörige werden Ausländerinnen oder Ausländer definiert, die keine Unionsbürger, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Schweizer oder Familienangehörige eines solchen Staatsangehörigen sind.
Aufenthaltstitel werden gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte von den Ausländerbehörden beziehungsweise Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften/Konsulate) ausgestellt.
Die Erwerbstätigkeit kann durch ein Gesetz verboten oder beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis.
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt.