Presse

Zahlreiche Verstöße in Friseursalon

Zahlreiche Verstöße in Friseursalon

  • Ort und Datum : Dortmund, 24. Februar 2022

Kontakt

Andrea Münch

Herausgeber

Hauptzollamt Dortmund

  • StrasseHausnummerSemerteichstraße 47 - 49
  • PLZOrt44141 Dortmund

Am Vormittag des 22. Februar 2022 kontrollierten Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit aus Hagen aufgrund eines Hinweises fünf Arbeitnehmer in einem Friseursalon in Lüdenscheid.

Schnell stellten die Zollbeamten fest, dass einer der Arbeitnehmer, ein türkischer Staatsbürger, illegal im Salon arbeitete und sich damit illegal in Deutschland aufhielt.

Um in Deutschland arbeiten zu dürfen, benötigen türkische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt. Über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügte der Mann nicht.

Gegen den 21-Jährigen wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet. Das Ausländeramt der Stadt Lüdenscheid entscheidet nun über seinen weiteren Verbleib.

Den Arbeitgeber des Beschuldigten erwarten Verfahren wegen der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gültige Arbeitsgenehmigung. Ihm droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Außerdem ist ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro möglich.

Zusätzlich wurden weitere Verstöße festgestellt: Der Mindestlohn wurde bei allen Arbeitnehmern nicht gezahlt, die Arbeitnehmer wurden nicht zur Sozialversicherung gemeldet und es wurden auch keine Stundenaufzeichnungen für sie geführt.

Es besteht der Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Dies zieht für den Arbeitgeber ein Strafverfahren sowie diverse Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich.

Zusatzinformation

Verstößt ein Arbeitgeber vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Es kann ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro verhängt werden (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV).

Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) machen sich Arbeitgeber strafbar, die den Einzugstellen vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten:

Arbeitnehmerbeiträge
Strafbar ist es, der Einzugstelle fällige Arbeitnehmerbeiträge nicht zu zahlen.

Arbeitgeberbeiträge
Strafbar ist es, der Einzugstelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen oder die Einzugstelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und ihr dadurch Beiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten.

Die Straftat kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung