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Leistungsbetrug lohnt sich nicht

3.000 Euro Geldstrafe für rund 880 Euro zu viel erhaltene Leistungen

Sechzig Tagessätze zu je 50 Euro, mithin insgesamt 3.000 Euro Geldstrafe, so lautete das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn für einen Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.

Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte aus Nordhorn stellte im Januar 2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit. Dabei gab er nicht an, dass er seit September 2019 einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Aufgrund der verschwiegenen Erwerbstätigkeit konnte der Mann rund 880 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.

Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV-unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führten.

Der Leistungsempfänger hätte bei der Antragstellung der Agentur für Arbeit mitteilen müssen, dass er in dem Zeitraum seiner Arbeitslosenmeldung einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.

"Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen", so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

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