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Hauptzollamt Lörrach prüft Baugewerbe

Kontrollen im Bereich der Standorte Lörrach, Freiburg und Offenburg

Mit einem Aufgebot von 72 Zöllnerinnen und Zöllnern hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Lörrach am Dienstag, dem 26. April 2022, insgesamt 80 Unternehmen des Baugewerbes im Raum Lörrach, Freiburg und Offenburg überprüft.

Im Fokus der Prüfenden standen dabei besonders die Mindestarbeitsbedingungen und Arbeitgeberpflichten auch nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, der Missbrauch von Sozialleistungen, die illegale oder unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und Ausländerbeschäftigung sowie ausbeuterische Arbeitsbedingungen.

Die Befragungen von 288 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie erste Prüfungen von Geschäftsunterlagen lieferten Hinweise darauf, dass in sieben Fällen der Mindestlohn nicht in korrekter Höhe ausgezahlt sowie in zehn Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut wurde.

Einem Fall mutmaßlicher Scheinselbstständigkeit wird noch nachgegangen. Sieben ausländische Arbeitnehmer konnten keine Arbeitsbewilligung vorweisen. Wegen dringender Verdachtsmomente mussten bereits neun Ordnungswidrigkeiten- und vier Strafverfahren eingeleitet werden.

Die verdachtslosen Prüfungen waren Teil einer bundesweit angelegten Aktion.

Die Schwerpunktkontrollen

Nicht nur die volkswirtschaftlich Bedeutung der Branche, auch die bestehenden umfangreichen rechtlichen und tarifvertraglichen Branchenregelungen begründen ein hohes Interesse an der stetigen Überprüfung entsprechender Unternehmen.

Der Mindestlohn in der Baubranche

Im Bauhauptgewerbe gilt aktuell der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,82 Euro je Stunde. In manchen Branchenzweigen, wie beispielsweise im Elektrohandwerk (12,90 Euro je Stunde) sowie im Gerüstbauhandwerk (12,55 Euro je Stunde), sind spezielle Branchenmindestlöhne zu zahlen.

Die Pflichten der Arbeitgeber

Unabhängig von den branchenspezifischen Regelungen zum Mindestlohn ergibt sich aufgrund der branchenspezifischen Rahmentarifverträge für das Bauhauptgewerbe sowie das Dachdecker- und Gerüstbauerhandwerk die Verpflichtung zur Zahlung von Überstundensätzen, darüber hinausgehenden Entlohnungsbestandteilen (wie Zuschläge für Arbeiten zu besonderen Zeiten, Erschwerniszuschläge und Sondervergütungen), Urlaubsentgelt und -geld sowie die Gewährung von Urlaub. Die Bereitstellung geeigneter Unterkünfte muss ebenfalls eingehalten werden. Bei dem Baugewerbe handelt es sich zudem um einen Wirtschaftszweig, für den die besonderen Mitführungs- und Vorlagepflichten von Ausweispapieren gelten. Darüber hinaus besteht im Baugewerbe die Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung.

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