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Festnahmen bei Kontrolle eines Hotels

Zoll beendet illegalen Aufenthalt und illegale Beschäftigung

Am 11. Mai 2022 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund gemeinsam mit der Ausländerbehörde einen Hotelbetrieb in Gladbeck.

Im Gastronomiebereich des Hotels wurden unter anderem zwei männliche Personen in der Küche arbeitend angetroffen. Es handelte sich um zwei türkische Staatsangehörige, die von einer Firma mit Sitz in Polen an eine deutsche Firma verliehen wurden. Diese deutsche Firma war vom Hotel für Säuberungstätigkeiten in der Küche engagiert worden.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, haben verschiedene Regeln bezüglich der Anmeldung ihrer Arbeitnehmer zu beachten.

Zum Beispiel musste die polnische Firma die entsandten Arbeitnehmer einer Meldung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterziehen und eine Bescheinigung vorlegen, dass die Arbeitnehmer in Polen zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Eine entsprechende Meldung erfolgte nach ersten Erkenntnissen nicht.

Um einer Beschäftigung nachgehen zu dürfen, benötigen türkische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Tätigkeit im Bundesgebiet berechtigt.

Die beiden Männer waren jedoch nur im Besitz von polnischen Visa. Diese berechtigten lediglich einen Aufenthalt zu touristischen Zwecken. Über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügten sie nicht.

Grundsätzlich ist der polnische Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass er für seine Arbeitnehmer, die er nach Deutschland entsendet, die richtigen Aufenthaltstitel beantragt beziehungsweise diese vorliegen.

Die Zollbeamten nahmen die 21- und 25-Jährigen vorläufig fest. Gegen sie wurden Strafverfahren wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet.

Die Ausländerbehörde entscheidet nun über den weiteren Verbleib der beiden Männer.

Gegen den polnischen Arbeitgeber wird wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt ermittelt. Außerdem erwartet ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Nichtmeldung der Arbeitnehmer. Ihm droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro.

Die abschließende Form der Beschäftigungsverhältnisse wird nun weitergehend geprüft. Dies könnte gegebenenfalls weitere Verfahren nach sich ziehen.

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