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Sozialleistungsbetrug lohnt sich nicht

Freiheitsstrafe ohne Bewährung für Wiederholungstäter

Justitia-Statue

Das Amtsgericht Halle (Saale) verurteilte einen 34-jährigen Hallenser wegen mehrfachen Sozialleistungsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Da in der Verhandlung keine positive Sozialprognose gestellt werden konnte, wurde die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Bezieher von Leistungen zum Lebensunterhalt sind verpflichtet, Veränderungen in den Verhältnissen, insbesondere die Erzielung von Arbeitsentgelt, dem Jobcenter unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.

Obwohl der Verurteilte in der Vergangenheit bereits viermal wegen Erschleichung von Leistungen zu Geld- und Haftstrafen auf Bewährung verurteilt wurde, kam er nach Aufnahme von insgesamt sieben Beschäftigungen in den Jahren 2018 bis 2020 erneut seinen Verpflichtungen nicht nach. Es konnte ein Schaden in Höhe von rund 6.900 Euro ermittelt werden. Damit erfüllte der Mann den Tatbestand des Betrugs, strafbar gemäß § 263 Absatz 1 Strafgesetzbuch.

Der § 263 des Strafgesetzbuchs sieht im Fall des Betrugs eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Neben der verhängten Freiheitsstrafe muss der Verurteilte den verursachten Schaden wiedergutmachen.

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