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Leistungsempfänger zu Freiheitsstrafe verurteilt

Neben monatlichem Einkommen von bis zu 9.700 Euro zusätzlich Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten

Das Amtsgericht Merseburg verurteilte einen 48-Jährigen aus dem Saalekreis zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Um die Aussetzung der Strafe nicht zu gefährden, hat er nun für die Dauer von zwei Jahren Zeit, sich zu bewähren.

Die Bediensteten des Hauptzollamts Magdeburg - Finanzkontrolle Schwarzarbeit Halle (Saale) - ermittelten, dass der Mann seit dem Jahr 2014 eine selbstständige Tätigkeit als Servicetechniker ausübte und dabei ein monatliches Einkommen von bis zu 9.700 Euro erzielte. Zur Verschleierung seiner Aktivitäten ließ der Unternehmer seine bereits in Altersrente befindliche Mutter das Gewerbe für sein Einzelunternehmen anmelden und vorgeben, dass sie das Gewerbe ausüben würde. Der Sachverhalt wurde im Zuge der Bearbeitung eines anderen Ermittlungsverfahrens bekannt.

Während der Zeit der Selbstständigkeit bezog er von 2015 bis 2018 zusätzlich zu Unrecht Arbeitslosengeld II und verschwieg pflichtwidrig gegenüber dem Jobcenter Saalekreis die Ausübung seiner Tätigkeit und das erzielte Einkommen. Im benannten Zeitraum bezog er Arbeitslosengeld II in Höhe von mehr als 29.000 Euro ohne rechtlichen Grund zum Nachteil des Jobcenters und erfüllte nach Ansicht des Gerichts den Tatbestand des Betrugs, strafbar nach § 263 Strafgesetzbuch. Dieser Paragraf sieht im Fall des Betrugs eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Neben der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung muss der Verurteilte den verursachten Schaden wiedergutmachen.

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