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Schwarzarbeits- und Arbeitsschutzprüfung in Hamburger Näherei

Ein Arbeitnehmer ohne gültigen Aufenthaltstitel angetroffen; Bezirksamt Altona schließt Betrieb

Zöllner kontrolliert Personalien

Zöllnerinnen und Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Hamburg überprüften am Morgen des 26. Februar 2021 im Hamburger Westen einen Betrieb, der sich auf Näharbeiten spezialisiert hat. Dabei wurden insgesamt 60 Beschäftigte überprüft.

"Die Datenlage lässt derzeit darauf schließen, dass etwa die Hälfte der Beschäftigten möglicherweise zu Unrecht Leistungen bezieht", erklärte Pressesprecher Oliver Bachmann. "Die entsprechende Datenabfrage dauert an. Sollte sich dies bestätigen, schließen sich weitere Ermittlungen wegen Verdachts des Sozialleistungsbetrugs an."

Ein weiterer Arbeitnehmer konnte den Beamten zudem während der Prüfung keinen erforderlichen Aufenthaltstitel vorlegen. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet und der unerlaubten Erwerbstätigkeit eingeleitet.

"Wegen der unklaren Melde- und Subunternehmerverhältnisse schließen sich auf jeden Fall weitere Prüfungen gegen den Arbeitgeber an", führte Bachmann aus.

Darüber hinaus haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamts Altona die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregelungen in der Arbeitsstätte überprüft. Dabei wurden erhebliche Mängel festgestellt. So wurden unter anderem keine Schutzmasken getragen, es fehlte an Desinfektionsmittel sowie Seife und auch die Mindestabstände wurden nicht eingehalten. Des Weiteren war die Belüftung mangelhaft und es lag auch keine Gefährdungsbeurteilung vor. "Aufgrund der Verstöße gegen die Arbeitsschutzregelungen wurde der Betrieb bis zur Vorlage eines stimmigen Hygienekonzepts geschlossen", sagte Mike Schlink, Pressesprecher des Bezirksamts Altona.

Zusatzinformation

Wer absichtlich falsche oder unvollständige Angaben macht beziehungsweise Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilt und dadurch Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, macht sich wegen Betrugs oder Erschleichens von Sozialleistungen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 263 StGB).

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