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Zoll prüft Gebäudereiniger in Düsseldorf und Wuppertal

Hauptzollamt Düsseldorf kontrolliert im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung Gebäudereinigungsbranche

Insgesamt 23 Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Düsseldorf nahmen am 9. Juni 2021 an einer bundesweiten Schwerpunktprüfung gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung teil. Ziel dieser Maßnahme war die Branche der Gebäudereiniger.

Im Laufe der Prüfungen befragten die Beamten vor Ort 23 Personen zu ihren Arbeitsverhältnissen, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen sowie den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken.

Dabei fanden die Zöllner in 13 Fällen Anhaltspunkte auf eine Unterschreitung des Mindestlohns, die aber weiterer Prüfungen bedürfen.

Zudem führte die FKS Düsseldorf umfangreiche Arbeitgeberprüfungen bei 16 Betrieben durch. So wurden direkt in den Firmensitzen Unterlagen geprüft, um eventuelle Unstimmigkeiten in der Personal- und Lohnbuchhaltung aufzudecken. Diese Prüfungen dauern weiterhin an.

Zusatzinformation

Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmer*innen kommt.

Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, sodass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf legt.

Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehört beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.

Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindestlöhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (zum Beispiel Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (zum Beispiel Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro.

Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungsgemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Strafgesetzbuch, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.

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