Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Elf Männer auf einer Baustelle festgenommen

Zoll stoppt illegale Beschäftigung und illegalen Aufenthalt

Auf einer Baustelle in der Dortmunder Innenstadt hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund am 27. Oktober 2021 elf Männer bei der Schwarzarbeit angetroffen. Einige von ihnen versuchten sich zu verstecken, unter anderem auf einem Balkon, wurden jedoch von den Beamten entdeckt.

Die Überprüfung der Baustelle fand gemeinsam mit der Arbeitsschutzverwaltung im Rahmen der landesweiten "Aktionstage zur Bekämpfung von Schwarzarbeit" statt.

Bei den Festgenommenen handelte es sich um sieben bosnische, zwei moldawische und zwei serbische Staatsangehörige im Alter zwischen 24 und 63 Jahren. Um in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen zu können, brauchen Angehörige von Drittstaaten einen gültigen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Darüber verfügten die Männer nicht. Sie hatten nur Reisepässe dabei.

Gegen die Festgenommenen wurde nun ein Strafverfahren wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet. Über ihren weiteren Verbleib entscheidet die Ausländerbehörde.

Auch gegen den Arbeitgeber der Beschuldigten wird ermittelt. Ihn erwarten Verfahren wegen der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gültige Arbeitsgenehmigung.

Bereits im Oktober 2020 hatten die Zollbeamten auf der Baustelle kontrolliert. Auch dabei gab es Festnahmen.

Zusatzinformation

Ausländische Staatsangehörige dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen Aufenthaltstitel besitzen und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Wenn sie keinen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen sie nach § 4a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn sie zum Zwecke der Ausübung einer Saisonbeschäftigung eine Arbeitserlaubnis besitzen oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder durch Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu berechtigt sind.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz, kann dies eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen (siehe § 404 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch III).

Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gleiches gilt, wenn mehr als fünf Ausländer unerlaubt beschäftigt werden (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).

Werden neben der unerlaubten Beschäftigung zudem deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen als üblich gewährt, so kann dies eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen (§ 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen