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Zoll stellt illegale Beschäftigung und illegalen Aufenthalt fest

Zehn Männer auf einer Baustelle festgenommen

Bei der Kontrolle einer Baustelle in der Krefelder Innenstadt gegen Mittag des 4. November 2021 hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Krefeld drei Weißrussen und sieben Ukrainer bei der Schwarzarbeit festgestellt.

Die zehn Männer im Alter von 41 bis 55 Jahren wiesen sich mit Reisepässen aus. Darüber hinaus verfügten die Ukrainer über einen litauischen Aufenthaltstitel. Mit den vorgelegten Ausweisdokumenten hätten sie sich zwar in Deutschland aufhalten dürfen, jedoch zur Aufnahme einer Beschäftigung hätten diese sie nicht berechtigt. Mit der Aufnahme der illegalen Beschäftigung erlosch der legale Aufenthalt, sodass die Männer sich weder in Deutschland aufhalten noch arbeiten dürfen.

Um in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen zu können, brauchen Angehörige von Drittstaaten einen gültigen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Darüber verfügten die Männer nicht.

Die Beamten informierten die Ausländerbehörde, die die Festnahmen anordnete. Gegen die Festgenommenen wurden nun Strafverfahren wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet. Sie wurden in Polizeigewahrsam verbracht und der Ermittlungsrichterin beziehungsweise dem Haftrichter des Amtsgerichts Krefeld zugeführt.

Der Arbeitgeber konnte ermittelt werden. Auch ihn erwartet ein Verfahren wegen Beschäftigung von Ausländern ohne gültige Arbeitsgenehmigung sowie der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt.

Die weiteren Ermittlungen dauern noch an.

Zusatzinformation

Nach § 4a Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf ein Ausländer nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 AufenthG beschäftigt werden.
Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss

  • prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG vorliegen (Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde.),
  • für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und
  • der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.

Wenn ein Arbeitgeber entgegen diesem Grundsatz eine ausländische Staatsbürgerin oder einen ausländischen Staatsbürger beschäftigt, kann dies mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch).

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