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Ermittlungserfolg im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel

Ermittlungserfolg im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel

  • Ort und Datum : Frankfurt am Main, 6. Mai 2025

Herausgeber

Zollfahndungsamt Frankfurt am Main

  • StrasseHausnummerWilhelm-Fay-Straße 11
  • PLZOrt65936 Frankfurt am Main

Das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main führt unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren gegen derzeit sieben Beschuldigte aus dem Raum Koblenz. Bei den Beschuldigten handelt es sich um fünf Deutsche, einen Polen und einen Kosovaren im Alter zwischen 23 und 56 Jahren.

Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit September 2023 im Raum Koblenz banden- und gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln, Cannabis und neuen psychoaktiven Stoffen in nicht geringen Mengen Handel zu treiben.

Seit den frühen Morgenstunden des 6. Mai 2025 fanden umfangreiche Durchsuchungen in insgesamt 17 Objekten in Koblenz, vornehmlich in Privatwohnungen im Stadtteil Neuendorf, sowie in einem weiteren Objekt im Kreis Meschede in Nordrhein-Westfalen statt. Das federführende Zollfahndungsamt Frankfurt am Main wurde hierbei durch Kräfte des Polizeipräsidiums Koblenz und Spezialeinsatzkräfte unterstützt.

Aufgrund von zuvor durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassenen Haftbefehlen wurden ein 27-jähriger und ein 46-jähriger Beschuldigter - beide deutsche Staatsangehörige - festgenommen. Sie wurden am Nachmittag der Haftrichterin beim Amtsgericht Koblenz vorgeführt.

Der Haftbefehl gegen den 27-Jährigen wurde gegen Zahlung einer Kaution im fünftstelligen Bereich außer Vollzug gesetzt. Der Haftbefehl gegen den 46-Jährigen wurde unverändert aufrechterhalten. Er befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.

Die Durchsuchungsmaßnahmen führten zum Auffinden vielfältiger Beweismittel. Das abschließende Ergebnis der groß angelegten Aktion liegt noch nicht vor. Bereits jetzt kann aber mitgeteilt werden, dass unter anderem Folgendes sichergestellt werden konnte:

  • circa 1 Kilogramm Kokain
  • circa 8 Kilogramm Cannabis
  • circa 1 Kilogramm MDMA
  • circa 550 Gramm Amphetamin
  • circa 900 Gramm Ketamin
  • circa 20 Gramm Heroin
  • 3 Kilogramm Streckmittel
  • circa 31.000 Euro Bargeld
  • Goldunzen und Silbermünzen
  • 3 Luxusuhren
  • diverser Goldschmuck
  • Waffen und gefährliche Gegenstände (2 Schreckschusspistolen mit Munition, 1 zerlegte Schusswaffe, 1 Faustmesser, 5 Schlagringe)

Die Ermittlungen dauern an.

Rechtliche Hinweise

Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für die Beschuldigte oder den Beschuldigten gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Auch für den inhaftierten Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.

Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht ist (§ 29a Betäubungsmittelgesetz). Das unerlaubte bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht (§ 30a Betäubungsmittelgesetz).

Ketamin ist ein Narkosemittel mit antidepressiver Wirkung und halluzinogenen Nebenwirkungen, das häufig als Droge missbraucht wird. Es unterfällt dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. MDMA ist eine Amphetaminart, die häufig in Ecstasy-Pillen enthalten ist.

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