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Verbotene Süßigkeiten

Zollhund Siska steht auf Fruchtgummis - wenn sie mit Cannabis getränkt sind

Packung Fruchtgummis auf einer Waage

Routiniert hat Zollhund Siska an den Postpaketen geschnüffelt, die bei der internationalen Frachtstation in Speyer angeliefert wurden. Er war auf der Suche nach verbotenen Drogenlieferungen. Ein aus Spanien kommendes Paket erweckte seine Aufmerksamkeit und der ausgebildete Drogenspürhund zeigte durch "Einfrieren" an, dass er etwas gefunden hatte.

Die Zöllner des Hauptzollamts Saarbrücken öffneten das Paket und staunten nicht schlecht, als sie Fruchtgummis und Kaudragees vorfanden. Auf den ersten Blick schien es sich nur um verschiedene Süßigkeiten zu handeln. Bei genauerem Hinsehen erkannten die Zöllner jedoch Manipulationen an den Verpackungen. Im weiteren Verlauf der Kontrolle wurden die Fruchtgummis deshalb auch verwogen: Das tatsächliche Gewicht überschritt deutlich das auf der Verpackung aufgedruckte Gewicht.

Der anschließend durchgeführte Drogenschnelltest für Cannabis-Produkte schlug an. Damit stand fest: Die Fruchtgummis und Kaudragees waren mit berauschenden Bestandteilen der Hanfpflanze bearbeitet worden. Damit unterlagen sie dem Betäubungsmittelgesetz und waren nicht mehr einfuhrfähig.

Gegen den mutmaßlichen Empfänger des Pakets aus Stuttgart wurde bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Strafverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Die cannabis-getränkten Fruchtgummis wurden sichergestellt.

Zusatzinformation

Zollhund Siska ist sechs Jahre alt und seit 2018 beim Hauptzollamt Saarbrücken im Einsatz.

Innerhalb der Europäischen Union dürfen Postsendungen stichprobenweise und risikoorientiert kontrolliert werden, um den Transport von verbotenen oder steuerpflichtigen Waren aufzudecken (§§ 5, 10 Zollverwaltungsgesetz). Das Brief- und Postgeheimnis ist dahingehend eingeschränkt.

Erhärten sich Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist der Zoll befugt, die betroffenen Waren der Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung und Entscheidung über eine Beschlagnahme der Sendung vorzulegen.

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