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UEFA-Champions-League-Pokal beim Zoll

Grenzbeschlagnahme des gefälschten Artikels

Gefälschter Pokal

Die Zöllner des Zollamts Garching-Hochbrück staunten im Oktober 2020 nicht schlecht, als sie in einer aus China kommenden Postsendung die Trophäe der UEFA Champions League vorfanden.

Der Empfänger des Pakets erschien beim Zollamt, um "seinen Henkelpott" abzuholen. Der 30-jährige Münchner hatte den Pokal zufällig in einem Online-Shop entdeckt und sich nach dem Sieg der Bayern im Finale der Champions League 2020 als Erinnerung bestellt. Umgerechnet hatte er dafür rund 400 Euro bezahlt.

"Dass es sich dabei nicht um das Original handelt, war dem Mann klar. Ihm war allerdings nicht bewusst, dass die Einfuhr einer Fälschung rechtlich verboten ist", erklärte Marie Müller, Sprecherin des Hauptzollamts München.

Die UEFA als Rechtsinhaber hatte beim Zoll einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme für Waren gestellt, die Nachahmungen des mit 50.000 Euro bezifferten Pokals darstellen oder mit diesem bedruckt sind. Das Duplikat der eigentlich aus 925er Sterlingsilber und 24 Karat Blattgold bestehenden Fußballtrophäe wurde daraufhin wegen Verdachts einer Schutzrechtsverletzung nach dem Markenrecht einbehalten. Der Fußballfan musste ohne Pokal nach Hause gehen.

Zusatzinformation

Mit der steigenden Nachfrage des Verbrauchers nach Markenprodukten wächst auch die Zahl der Fälschungen und Plagiate. Das sind Produkte, die widerrechtlich mit Namen und Kennzeichen versehen sind und deren Aussehen den Verbraucher bewusst über Herkunft und Qualität täuschen. Der überwiegende Teil der schutzrechtsverletzenden Waren kommt aus Nicht-EU-Staaten. Diese nachgeahmten und gefälschten Produkte dürfen nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Die Überwachung dieses illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist Aufgabe der Zollverwaltung.

Die Beförderung von nachgeahmten oder gefälschten Waren durch die Deutsche Post AG oder Fracht- und Kurierdienste unterliegt der Kontrolle durch die Zollverwaltung. Voraussetzung für das Tätigwerden der Zollverwaltung ist das Vorliegen eines Verdachts auf eine Rechtsverletzung. Eine Rechtsverletzung ist nur im geschäftlichen Verkehr gegeben. Anhaltspunkte für geschäftlichen Verkehr können sich insbesondere aus der Aufmachung der Sendung oder den Absenderangaben ergeben. Eine Ware wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient.

Beachten Sie bitte: Auch beim Kauf eines einzigen gefälschten Artikels, welchen Sie für private Zwecke erwerben, kann geschäftlicher Verkehr vermutet werden, wenn der Absender unternehmerische Ziele mit dem Verkauf verfolgt.

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