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Stahlrute, Geld und ein bisschen Marihuana - ein Familienausflug in den Schwarzwald

Stahlrute, Geld und ein bisschen Marihuana - ein Familienausflug in den Schwarzwald

  • Ort und Datum : Singen, 12. März 2025

Herausgeber

Hauptzollamt Singen

  • StrasseHausnummerMaggistraße 3
  • PLZOrt78224 Singen (Hohentwiel)

Eine Stahlrute und über 30.000 Schweizer Franken hatte eine 41-jährige tschechische Staatsangehörige in ihrer Handtasche dabei. Zusammen war die im Kanton Thurgau lebende Frau mit ihrem Mann und den beiden Kindern vergangene Woche zu einem Ausflug in den Schwarzwald unterwegs, als sie von Zöllnern des Hauptzollamts Singen kontrolliert wurden. 

Zusammen mit den im Kofferraum des Mercedes aufgefundenen rund fünf Gramm Marihuana summierten sich die Verstöße der Frau auf drei (gegen das Waffengesetz, das Konsumcannabisgesetz und die Anzeigepflicht von Bargeld und Barmitteln).

"Die Stahlrute als Schlagwaffe ist nach dem deutschen Waffenrecht verboten", erklärte Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts Singen. "Bargeld aus Nicht-EU-Staaten muss ab einem Wert von 10.000 Euro beim Zoll angemeldet werden. Mit umgerechnet rund 31.500 Euro wurde diese Grenze um das mehr als Dreifache überschritten", so Müller weiter.

Gegen die Frau wurde ein Strafverfahren eingeleitet, die Stahlrute und das Marihuana wurden sichergestellt. Nach Leistung einer Sicherheit für die zu erwartende Strafe in Höhe von 8.250 Euro konnte die Reisende ihren Ausflug in den Schwarzwald fortsetzen.

Das Strafverfahren wurde zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Karlsruhe weitergeleitet. Wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wird zudem Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt.

Zusatzinformation

Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr müssen bei der Einfuhr aus einem beziehungsweise der Ausfuhr in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat beim Zoll angemeldet werden. 

Dabei umfasst der Begriff Barmittel

  • Bargeld (zum Beispiel Banknoten und Münzen),
  • übertragbare Inhaberpapiere (zum Beispiel Solawechsel, Schecks und Reiseschecks, Aktien, Zahlungsanweisungen) und
  • Gold in Form von Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent oder ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent.

Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ein- oder Ausreise nach beziehungsweise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.

Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten

  • Sparbücher,
  • Edelsteine und
  • Gold in Form von Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent und ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent, sowie
  • andere Edelmetalle (zum Beispiel Platin oder Silber).

Seit dem 1. April 2024 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Demgegenüber bleibt die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis verboten.

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