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Zoll stellt 34.000 Euro Bargeld sicher

Zoll stellt 34.000 Euro Bargeld sicher

  • Ort und Datum : Bielefeld, 20. Dezember 2022

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Hauptzollamt Bielefeld

  • StrasseHausnummerWerner-Bock-Straße 25 - 29
  • PLZOrt33602 Bielefeld

Bereits in der vorletzten Woche, am Abend des 7. Dezember 2022, stellten Zöllner*innen des Hauptzollamts Bielefeld - Kontrolleinheit Verkehrswege Anröchte - Bargeld in Höhe von insgesamt 34.000 Euro sicher.

Ein aus den Niederlanden kommender Pkw wurde zur Kontrolle auf die Rastanlage Hellweg Süd an der Autobahn 44 geleitet. Die Frage nach verbotenen Gegenständen wurde von den beiden männlichen Insassen des Fahrzeugs verneint. Der 49-jährige niederländische Fahrer gab jedoch an, 34.000 Euro Bargeld dabeizuhaben.

Das Geld gehöre seinem Bruder, der eine Firma in den Niederlanden betreibe und er habe den Auftrag, es für den Kauf eines Lkws nach Paderborn zu bringen. Auf die Frage, warum der Betrag nicht per Banküberweisung übermittelt worden sei, machte der Mann keine Angaben. Das Geld befand sich in einer Plastiktüte unter dem Beifahrersitz.

Da die Zöllner*innen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der gemachten Aussagen hatten und die Herkunft sowie der Verwendungszweck vor Ort nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnten, wurde ein sogenanntes Clearingverfahren eingeleitet. Das Bargeld wurde im Rahmen dieses Clearingverfahrens bis zur Klärung der noch offenen Fragen sichergestellt.

Dem Fahrer wurde anschließend die Weiterreise gestattet.

Die weiteren Ermittlungen hat die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Düsseldorf vom Zollfahndungsamt Essen übernommen.

Zusatzinformation

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU und bei der Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.

Andernfalls droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden kann.

Können Angaben eines Beteiligten nicht schlüssig belegt werden oder besteht der Verdacht, dass Barmittel aus Straftaten stammen könnten, entscheidet das sogenannte Clearingverfahren darüber, ob Ermittlungen wegen Verdachts der Geldwäsche aufgenommen werden müssen.

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