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350.000 Euro im Ersatzrad

Bußgeldverfahren nach Fahrzeugkontrolle eingeleitet

Geldscheine im Reserverad

Am Donnerstag, dem 4. Februar 2021, gegen Mittag kontrollierten Beamte des Hauptzollamts Koblenz auf der Autobahn 61 ein niederländisches Fahrzeug, das mit einer männlichen Person besetzt war. Der Fahrer, ein 37-jähriger niederländischer Staatsangehöriger, gab an, auf dem Weg nach Italien zu sein.

Die Frage nach mitgeführten Betäubungsmitteln oder sonstigen verbotenen Gegenständen verneinte er, gab aber zu, gelegentlich Drogen zu konsumieren. In einem Rucksack, der auf dem Beifahrersitz lag, fanden die Zöllner 1.300 Euro. Der Fahrzeugführer gab auf Nachfrage an, kein weiteres Bargeld mitzuführen.

Bei der weiteren Kontrolle des Fahrzeugs stellten die Beamten am Ersatzrad, das an der Unterseite des Fahrzeugbodens befestigt war, ungewöhnliche Montagespuren fest. Da von außen aber nichts zu erkennen war, zogen sie zur Kontrolle ein Röntgenmobil hinzu. Beim Röntgen kamen dann Fremdkörper in Innern des Reifens zum Vorschein. Der Fahrzeugführer gab an, von dem Inhalt nichts zu wissen.

Im Ersatzrad befanden sich insgesamt 350.000 Euro Bargeld, teilweise verpackt, teilweise lose. "Dass man Rauschgift im Ersatzrad eines Fahrzeugs findet, kommt schon mal vor, aber Bargeld wurde bisher bei uns im Bezirk noch nicht in einem Ersatzrad gefunden", erklärte der Pressesprecher des Hauptzollamts Koblenz, Thomas Molitor.

Da die Herkunft des Geldes nicht festgestellt werden konnte, wurde es sichergestellt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die weiteren Ermittlungen übernahm die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main und des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz.

Zusatzinformation

Jede Person, die mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist, aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist oder durch Deutschland durchreist, muss diesen Betrag auf Verlangen der Zollbediensteten nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darlegen.

Wer mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

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