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Osnabrücker Zoll stoppt die Einfuhr einer Handtasche aus Krokodilleder

Osnabrücker Zoll stoppt die Einfuhr einer Handtasche aus Krokodilleder

  • Ort und Datum : Osanbrück, 23. Juni 2025

Kontakt

Christian Heyer

Herausgeber

Hauptzollamt Osnabrück

  • StrasseHausnummerMeller Straße 272
  • PLZOrt49082 Osnabrück

Beschäftigte des Zollamts Fledder in Osnabrück beschlagnahmten eine Handtasche aus Krokodilleder. Diese befand sich in einer Paketsendung aus China.

Die Echtheit des Krokodilleders bestätigte sich durch Röntgenbilder, die durch die Veterinärstation des Zoo Osnabrück veranlasst wurde. 

Krokodile sind eine vom Aussterben gefährdete Art und unterliegen daher dem besonderen Schutz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Die Einfuhr dieser Produkte bedarf sowohl einer Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes als auch einer Einfuhrgenehmigung Deutschlands. Beides lag nicht vor.

Das Bundesamt für Naturschutz ist über den Sachverhalt informiert worden und entscheidet über die weitere Verwendung der Ware.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Tasche um eine Fälschung einer Luxusmarke, die im Originalwert für circa 20.000 Euro angeboten wird.

Zusatzinformation

Um der Gefährdung beziehungsweise der Bedrohung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz das "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) - abgeschlossen. Dieses Abkommen ist international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) bekannt. In Deutschland ist CITES seit 1976 gültig und bis heute sind 182 Staaten dem WA beigetreten. Ungefähr 5.600 Tierarten und 30.000 Pflanzenarten stehen derzeit unter seinem Schutz. 

Die Zollverwaltung überwacht die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren und Pflanzen beziehungsweise Teile oder Erzeugnisse daraus, nach den Bestimmungen des Artenschutzes sowohl bei gewerblichen Sendungen als auch im Reiseverkehr.

Werden artengeschützte Tiere oder Pflanzen verbotswidrig beziehungsweise ohne die erforderlichen Dokumente ein- oder ausgeführt, werden sie von der Zollbehörde beschlagnahmt.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die gewünschte Ware oder das Souvenir einfuhrfähig sind, kontaktieren Sie ihr örtlich zuständiges Zollamt oder das Bundesamt für Naturschutz. 

Sensibilisieren Sie auch Angehörige im Drittland außerhalb der EU für die Belange des Naturschutzes und lassen Sie sich im Zweifelsfall Waren aus geschützten tierischen oder pflanzlichen Teilen gar nicht erst zusenden.

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