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Zoll beschlagnahmt geschützte Schildkröte

Verfahren wegen Verstoßes gegen die Artenschutzbestimmungen eingeleitet

Karettschildkröte

Zöllner des Hauptzollamts Singen haben Mitte November 2021 am Zollamt Neuhaus einen Reisenden kontrolliert und dabei eine streng artengeschützte Karettschildkröte aufgefunden.

Auf Befragen gab der 63-jährige Mann aus dem Bodenseekreis im Rahmen seiner Einreise aus der Schweiz gegenüber den Zöllnern an, keinerlei anmeldepflichtigen Waren mit sich zu führen.

Die anschließende Fahrzeugkontrolle brachte jedoch - entgegen dieser Aussage - etwas anderes zutage: In einem Karton im Kofferraum des Fahrzeugs fanden die Kontrolleure eine 63 Zentimeter große präparierte Karettschildkröte, die im Rahmen einer Haushaltsauflösung aus der Schweiz nach Deutschland verbracht werden sollte.

Da der 63-Jährige für die streng geschützte Schildkröte keine Einfuhrdokumente vorlegen konnte, wurde diese durch die Zöllner beschlagnahmt. Zudem wurde gegen den Mann ein Strafverfahren wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und das Bundesnaturschutzgesetz eingeleitet.

Zusatzinformation

Viele Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Neben der Zerstörung der Lebensräume ist der internationale Handel mit Tieren und Pflanzen einer der größten Gefährdungsfaktoren. Um dem entgegenzuwirken, wurde 1973 das "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (kurz CITES) geschlossen. Ziel von CITES ist es, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. 182 Staaten haben das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert.

Dabei gelten die Regelungen nicht nur für lebende Tiere oder Pflanzen, sondern auch für alle Produkte, die aus Tieren oder Pflanzen der geschützten Arten hergestellt wurden. Gemäß dem Übereinkommen steht der Begriff "Handel" für jeden Transport über eine Grenze. Hierunter fallen alle Sendungen mit geschützten Arten, unabhängig davon, ob diese zu kommerziellen oder privaten Zwecken über internationale Grenzen transportiert werden. Der Handel ist grundsätzlich nur zulässig, wenn dazu die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden.

Das Bundesamt für Naturschutz ist die deutsche Vollzugsbehörde für die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Bundesrepublik Deutschland.

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