Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise die in E-Zigaretten genutzten Liquids. Nicht dazu gehören Wasserpfeifentabak oder den Zigaretten oder dem Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.
Produkte, die als Komponenten zur Selbstfertigung von Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten angeboten werden, unterliegen in gleichem Maße wie die o.g. Fertigprodukte als Steuergegenstand der Tabaksteuerpflicht. Mischkomponenten oder flüssige Stoffe zur Verwendung in Wasserpfeifen, die keine dem Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse sind (beispielsweise Glyzerin oder Aromen), stellen ebenfalls beim Vorliegen der entsprechenden Zweckbestimmung ein Substitut für Tabakwaren dar.