Beim Eingang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Drittländern ist der Ort der Einfuhr der Ort, an dem sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201 des Zollkodex der Union befinden.
Beim Eingang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Drittgebieten ist der Ort der Einfuhr der Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Zollkodex der Union zu gestellen sind.